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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. September 2019
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 07.10.2019 S. 286)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 365, 368), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 48b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 48c Sprachliche Gleichstellung".
b) Die Angabe zu § 49 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 49 Inkrafttreten | " § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Nutria" die Wörter "und Nilgans" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Der Revierinhaber kann Wild mit Ausnahme von Schalenwild in seinem Jagdbezirk aussetzen.
wird aufgehoben.
3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) die Nilgans (Alopochen aegyptiaca)."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird." angefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 21 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2004 (GVB1. LSa S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVB1. LSa S. 510), in der jeweils geltenden Fassung gilt für Jagdgenossenschaften entsprechend."
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 dürfen nur zum Zwecke des Vollzuges des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes verarbeitet werden. Sie dürfen jeweils nur für den Zeitraum der Laufzeit des Jagdscheins gespeichert werden. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird eingeschränkt."
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, | "1. von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, mit Ausnahme des Schusses von jagdlichen Einrichtungen, die während einer Erntejagd auf abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sind und die die Höhe des Fahrzeugs deutlich überschreiten; das Fahrzeug muss während der Jagdausübung stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein; das Umsetzen solcher Fahrzeuge während der Erntejagd ist zulässig," |
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma nach dem Wort "Pfeilen" wird durch die Wörter "oder von" ersetzt.
bb) Die Wörter "oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern; das Verbot von Schusswaffen mit Schalldämpfern gilt nicht in befriedeten Bezirken" werden gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Jagdpflege" die Wörter ", zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung" eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 2
Sie kann im Einzelfall durch Verfügung gestatten, Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.
wird aufgehoben.
e) Absatz 5
(5) Die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern bei der Jagd in befriedeten Bezirken ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
wird aufgehoben.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Wild ohne Jagdzeit, | "1. zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Schutz besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten Wild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen lebend zu fangen und zu töten oder in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Wild ohne Jagdzeit," |
bb) Nummer 2
2. Wild in der Schonzeit lebend zu fangen,
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden."
8. Dem § 32 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
(Stand: 15.10.2019)
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