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Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Fischerei
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Juni 2026
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 297)
§ 1 Kontrolle der Fischetikettierung, der gemeinsamen Vermarktungsnormen und der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Kontrolle der Fischetikettierung, der gemeinsamen Vermarktungsnormen und der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur nach der
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zählen zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 2 Deckung der Kosten
Für die durch § 1 übertragenen Aufgaben erhält jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt im Haushaltsjahr 2026 jeweils einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 3.500 Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2027 werden die den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Abzug der Einnahmen entstehenden Kosten aus dem kommunalen Finanzausgleich nach dem Verteilungsschlüssel der Auftragskostenpauschale gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2024 (GVBl. LSa S. 34), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSa S. 374), in der jeweils geltenden Fassung abgegolten.
§ 3 Folgeänderungen
§ 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSa S. 197, 200), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Rindfleischetikettierung" das Komma und das Wort "Fischetikettierung" gestrichen.
2. In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
3. Absatz 2
(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.06.2026) in Kraft.
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(Stand: 02.07.2026)
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