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Regelwerk; Naturschutz

Biotoptypenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Februar 2020
(MBl.LSA. Nr. 19 vom 02.06.2020 S. 174)


Bezug: RdErl. des MU vom 01.06.1994 (MBl. LSa S. 2099), zuletzt geändert durch RdErl. vom 05.11.1998 (MBl. LSa S. 2225)

Abschnitt 1
Vorbemerkungen

1. Die nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und nach § 22 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. LSa S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2019 (GVBl. LSa S. 346), gesetzlich geschützten Biotope sowie die Alleen gemäß § 21 NatSchG LSa (in Ausführung zu § 29 Abs. 3 BNatSchG) werden anhand von Standortverhältnissen, der Vegetation und abiotischen Strukturelementen definiert. Gesetzlich geschützte Biotope können sich auf allen Formen des Eigentums, auch auf Privatflächen befinden.

2. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, sind verboten ( § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).

3. Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, ist die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen möglich ( § 30 Abs. 5 BNatSchG).

4. Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, ist die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung möglich ( § 30 Abs. 6 BNatSchG).

5. § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen. Soweit vorhandene gesetzlich geschützte Biotope die Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen nicht beeinträchtigen, sind diese zu erhalten ( § 22 Abs. 2 NatSchG LSA).

6. Um die Biotopdefinitionen zu verdeutlichen, werden in der Regel als charakteristische Beispiele typische Gefäßpflanzenarten, in einigen Fällen auch Algen, Farne, Moose und Flechten, angeführt, die jedoch nicht alle gemeinsam an einem Standort vorkommen müssen. Bei vielen Biotopen ist allerdings erst das gemeinsame Vorkommen mehrerer der aufgelisteten Arten ein Kriterium für die Einstufung als geschützter Biotop. Die aufgeführten Art- oder Gattungsnamen beziehen sich auf gebietseigene Populationen der jeweiligen Taxa. Die Nomenklatur richtet sich nach Buttler et al. (2018): Liste der Gefäßpflanzen Deutschlands. Florensynopse und Synonyme.

7. Einige Biotope sind durch das gemeinsame Vorkommen spezifischer Vegetationstypen und typischer, teilweise abiotischer Strukturelemente gekennzeichnet.

8. Als naturnah werden Biotope eingestuft, die keiner direkten oder nur einer extensiven menschlichen Beeinflussung unterliegen und deren Standorte nicht oder nur unwesentlich anthropogen verändert wurden.

Künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung natürlichen Sukzessionsabläufen überlassen oder nur extensiv genutzt wurden und damit weitgehend typische, standortentsprechende Pflanzen- und Tiergemeinschaften aufweisen, werden ebenfalls als naturnah bezeichnet.

Naturnahe Wälder sind Waldbestände, deren Baumschicht weitgehend von standortheimischen Baumarten gebildet wird sowie die über naturnahe Strukturen und über eine standortentsprechende Strauch- und Krautschicht verfügen.

9. Die bei der Beschreibung der einzelnen Biotoptypen angegebenen Mindestflächen bieten als Minimalflächen bestimmten, für die jeweiligen Biotope typischen Organismenarten Lebensraum (zum Beispiel der Gefäßpflanzen, Kryptogamen), maßgeblich ist die qualitative Ausprägung der Bestände. Flächen, auf denen verschiedene der nachstehend aufgeführten Biotoptypen in Kombination vorkommen, sind in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 30 BNatSchG und § 22 NatSchG LSa geschützt.

10. Viele gesetzlich geschützte Biotope stellen gleichzeitig zu schützende Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193), dar.

Eine genaue Kartierung und Bewertung mit Einstufung des Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen ist entsprechend der Kartieranleitung "Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt" vorzunehmen.

Die Einstufung des Schutzstatus als gesetzlich geschützter Biotop bleibt davon unberührt.

11. Die in den Tabellen zum jeweiligen gesetzlich geschützten Biotop angegebenen Codes beziehen sich auf die Kartiereinheiten zur Kartierung der Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie zur Kartierung der besonders geschützten Biotope und sonstiger Biotope.

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