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Regelwerk, Naturschutz

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Hamburg -

Vom 18. Oktober 2016
(Amtl.Anz. Nr. 85 vom 25 10.2016 S. 1825; 10.01.2017 S. 49 17; 08.08.2017 S. 1421 17a; 06.10.2020 S. 2089 20)



I 20

(1) Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere für die Durchführung

  1. des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972, 1974),
  2. des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes ( HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167),
  3. der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert am 1. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 361 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), zuletzt geändert am 5. Juni 2015 (ABl. EU Nr. L 142 S. 3), und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35),
  4. des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 369),
  5. des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51), geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531),
  6. des Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383), geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531),

und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 17 Absatz 2 BNatSchG wahr.

II 17 17a 20

(1) Zuständig für

  1. die Durchführung der nach Artikel 2 § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) übergeleiteten Grünordnungspläne einschließlich der Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von deren Festsetzungen,
  2. die Durchführung der Festsetzungen im Sinne von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG solcher Bebauungspläne, für deren Aufstellung die Bezirke zuständig sind, einschließlich der Gewährung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 BNatSchG davon,
  3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 8 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BNatSchG zu Verpflichtungen nach § 15 Absätze 2, 4 und 6 BNatSchG sowie zur Untersagung nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zulässt oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  4. die Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Absatz 3 BNatSchG,
  5. das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 17 Absatz 5 BNatSchG, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  6. die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG einschließlich des Anforderns eines Berichts, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  7. die Untersagung der weiteren Durchführung eines Eingriffs sowie Anordnungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nach § 17 Absatz 8 BNatSchG, sofern das Bezirksamt über die Zulässigkeit des Eingriffs hätte entscheiden müssen oder eine Anzeige an das Bezirksamt zu richten gewesen wäre,
  8. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 17 Absatz 9 Satz 1 BNatSchG sowie Anordnungen nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zugelassen hat oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  9. die Herstellung des Benehmens nach § 18 Absätze 3 und 4 BNatSchG,
  10. die Durchführung der auf Grund von § 10 Absätze 1 und 2 HmbBNatSchAG in Verbindung mit §§ 26, 28 und 29 BNatSchG erlassenen Verordnungen einschließlich der Überwachung ihrer Ge- und Verbote, der Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 HmbBNatSchAG und der Übertragung der Betreuung nach § 24 HmbBNatSchAG,
  11. die Durchführung der auf Grund von § 10

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