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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung von Zuständigkeitsanordnungen anlässlich der erneuten Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(Amtl.Anz. Nr. 99 vom 10.12.2024 S. 2093)


Artikel 1

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), wird wie folgt geändert:

1. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird in Abschnitt II die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1" durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority erhält Abschnitt III folgende Fassung:

alt neu
III

(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte I und II, für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und - soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft - auch Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 HWaG und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) ist im Gebiet

  1. des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Bundeswasserstraßen,
  3. der daran angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben,
  4. von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde für den Deichverband Neuwerk,

die Hamburg Port Authority.

Der Übersichtsplan  nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Anordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden.

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht

1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3

1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern,

1.2 die Führung des Wasserbuchs nach §§ 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach § 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,

1.3 die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit

1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1,

1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,

1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 3 WHG,

2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach

2.1 § 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),

2.2   §§ 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten),

2.3 § 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,

2.4 § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

3. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Badegewässerverordnung, der Fisch- und Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 468) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung.

4. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Verordnung über Badegewässer vom 15. Mai 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), der Verordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern vom 9. September 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 468) und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 8. Juli 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107).

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