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Regelwerk, Naturschutz

HmbFAnGDVO - Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes
- Hamburg -

Vom 4. Juni 2019
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 07.06.2019 S. 169; 01.02.2022 S. 88 22)



Archiv 1986

Auf Grund von § 21 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:

§ 1 Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe für Anglerinnen und Angler beträgt 10 Euro je Kalenderjahr. Für Angel-Guides beträgt die Fischereiabgabe 1000 Euro je Kalenderjahr.

(2) Die Fischereiabgabe für Haupterwerbsfischerinnen oder Haupterwerbsfischer beträgt 500 Euro, für Nebenerwerbsfischerinnen oder Nebenerwerbsfischer 300 Euro und für Bedarfsfischerinnen oder Bedarfsfischer 50 Euro je Kalenderjahr.

(3) Die in der Fischereiabgabe enthaltenen Verwaltungskosten betragen 20 vom Hundert.

§ 2 Prüfungsausschüsse

(1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 2 HmbFAnG Beliehene beruft mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung geeignete Mitglieder für die Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich und betrifft theoretische Kenntnisse. Zudem betrifft sie praktische Fertigkeiten.

(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling eine vom Prüfungsausschuss unterzeichnete Urkunde ausgehändigt.

(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er bekommt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung übersandt.

(4) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll mit dem Ergebnis der Prüfung zu erstellen. Es ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zum Prüfungsarchiv zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.

§ 4 Fischereigerät 22

(1) Anglerinnen und Anglern ist es erlaubt, die Fischerei mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben. Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

(2) Handangeln dürfen nicht reißend oder so eingesetzt werden, dass Wasservögel, Amphibien oder Menschen gefährdet werden. Die Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Personen nach § 9 Absätze 2 und 3 HmbFAnG ist nur eine Handangel mit einer Anbissstelle erlaubt.

(3) Das Fischen mit Schleppangeln ist Anglerinnen und Anglern untersagt. Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwendung von Senken untersagt. Die Benutzung von Senkreusen ist verboten. Bei der Fischerei ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher waidgerecht zu benutzen. Es dürfen nur Unterfangkescher mit gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwendet werden. Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten und Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen. Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern die Fische im Wasser abgehakt werden.

(4) Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern ist folgendes Fischereigerät erlaubt:

  1. zehn Reusen,
  2. zwei Stellnetze,
  3. zehn Wollhandkrabbenkörbe mit Schutz vor Beifang von Fischen.

(5) Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern ist es erlaubt, die Fischerei mit bis zu drei Reusen auszuüben.

(6) Ausgelegte Fischereigeräte sind auf der Wasseroberfläche deutlich sichtbar durch Bojen zu kennzeichnen und so zu stellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Bojen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 cm besitzen. Die zuständige Behörde kann eine andere Kennzeichnung zulassen. An den Fischereigeräten und Bojen ist die Registriernummer nach § 11 dauerhaft anzubringen. Fischereigeräte sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist. Fischereigeräte sind täglich zu leeren.

(7) Stellnetze dürfen eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten und nicht zusammengefügt werden. Reusen dürfen zusammengefügt eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Zu bereits ausliegenden Fischereigeräten haben Anglerinnen und Angler sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer einen Abstand von mindestens 100 m einzuhalten. Reusen sind mit einem Fluchtfenster mit einem Mindestdurchmesser von 14 mm zu versehen.

(8) Fischereiausübungsberechtigten ist auch das Abfischen mit Netzen oder anderem üblichen Fischfanggerät erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.

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