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Regelwerk, Naturschutz

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes
- Hamburg -

Vom 3. Juni 1986
(HmbGVBl. 1986, S. 112; 11.09.2001 S. 342; 18.10.2005 S. 433; 4.12.2007 419; 04.06.2019 S. 169aufgehoben)
Gl.-Nr.: 793-1-1



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet:

§ 1 Fischereiabgabe

Die Fischereiabgabe beträgt fünf Euro je Kalenderjahr.

§ 2 Fischerprüfung

Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Fischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.

§ 3 Prüfungsausschüsse

(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden, welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Angelsport-Verbandes Hamburg e.V. besitzen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.

(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.

§ 5 Fischereigerät

(1) Anderen als Berufs- und Nebenberufsfischern (Angelfischern) ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:

  1. Handangeln einschließlich Pöddern,
  2. Senken bis zu 1 m2 Größe in verpachteten Gewässern.

Fischereiberechtigten und Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.

(2) Angelfischern ist das Fischen mit mehr als zwei Handangeln und mit mehr als je zwei Angelhaken (Anbissstellen) nicht gestattet. Sie dürfen nicht reißend eingesetzt werden. Die Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib- oder Schleppangeln ist Angelfischern untersagt. Personen nach § 5 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Fischereigesetzes ist nur eine Handangel mit einer Anbissstelle erlaubt.

(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern Angelfischern gleich. Auf der Elbe ist Nebenberufsfischern, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:

  1. zehn Reusen,
  2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
  3. eine Senke.

(4) Ausgelegte Fischereigeräte sind auf der Wasseroberfläche deutlich sichtbar durch Bojen zu kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann eine andere Kennzeichnung zulassen. An den Fischereigeräten und Bojen ist die Registriernummer nach § 11 dauerhaft anzubringen. Fischereigeräte sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist, und täglich zu leeren.

(5) Stellnetze oder Reusen dürfen nur bis zu einer Gesamtlänge von 100 m zusammengefügt werden. Zu bereits ausliegenden Fischereigeräten ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

(6) Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Fischbestände die Verwendung von Fischereigeräten beschränken.

§ 6 Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden:

  1. Bachneunauge (Lampetra planeri),
  2. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
  3. Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni),
  4. Edelkrebs (Astacus astacus),
  5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
  6. Finte (Alosa fallax),
  7. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
  8. Groppe (Cottus gobio),
  9. Hasel (Leuciscus leuciscus),
  10. Lachs (Salmo salar),
  11. Maifisch, (Alosa alosa),
  12. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
  13. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
  14. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
  15. Muscheln - alle heimischen Arten der Gattungen Unio und Anodonta,
  16. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
  17. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
  18. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
  19. Schnäpel (Coregonus ssp.),
  20. Steinbeißer (Cobitis taenia),
  21. Stör (Acipenser sturio),
  22. Zährte (Vimba vimba).

Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind.

(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.

§ 7 Mindestmaße

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge aufweisen:

1. Aal (Anguilla anguilla) 45 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
3. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm
4. Barbe (Barbus barbus) 3 cm
5. Döbel (Leuciscus cephalus) 25 cm
6. Flunder (Platichthys flesus) 20 cm
7. Hecht (Esox lucius) 50 cm
8. Karpfen (Cyrinus carpio) 35 cm
9. Lachs (Salmo salar) 60 cm
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 35 cm
11. Quappe (Lota lota) 35 cm
12. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
13. Schlei (Tinca tinca) 25 cm
14. Wels (Silurus glanis) 70 cm
15. Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm
16. Zope (Abramis ballerus) 30 cm

(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern.

(3) Werden entgegen Absatz 1 untermaßige Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 8 Artenschonzeiten

(1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

1. Bach- und Meerforelle 15. Oktober bis 15. Februar,
2. Äsche 1. Januar bis 15. Mai,
3. Hecht 1. Januar bis 15. Mai,
4. Zander 1. Januar bis 15. Mai.

Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.

(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 9 Schon- und Sperrgebiete

(1) In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:

  1. Kleine Alster,
  2. Binnenalster vom Alsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
  3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
  4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
  5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
  6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
  7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg,
  8. Seeverkanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
  9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm,
  10. Mühlenberger Loch, innerhalb der in der Anlage schraffiert dargestellten Teilfläche des Europäischen Vogelschutzgebietes "Mühlenberger Loch".

(2) In folgenden Fließgewässern ist der Fischfang zum Schutz von Laich- und Aufwuchsgebieten ganzjährig verboten:

  1. Kampbille zwischen Bille und Schleusengraben,
  2. Bille zwischen Sander Damm und Rückhaltebecken an der Gesamtschule,
  3. Bornmühlenbach,
  4. Schleemer Bach einschließlich seiner Zuflüsse,
  5. Wandse oberhalb der Stein-Hardenberg-Straße einschließlich ihrer Zuflüsse,
  6. Rahlau einschließlich ihrer Zuflüsse,
  7. Berner Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
  8. Osterbek oberhalb Osterbekkanal einschließlich ihrer Zuflüsse,
  9. sämtliche Alsterzuflüsse oberhalb der Winterhuder Brücke,
  10. Luruper Moorgraben einschließlich seiner Zuflüsse,
  11. Düpenau bis zur Mündung in den Helmuth-Schack-See,
  12. Wedeler Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
  13. Flottbek,
  14. Kleine Flottbek,
  15. Engelbek.

Dieses Fangverbot gilt nicht für Pacht- und Privatgewässer sowie im Verlauf dieser Fließgewässer vorhandenen Stillgewässer wie Stau- oder Rückhaltebecken.

§ 10 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 bis 9 zulassen, soweit dies

  1. für wissenschaftliche Zwecke,
  2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
  3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,

erforderlich ist.

§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge

(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen.

(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind

  1. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben HF und
  2. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.

Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.

(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum Beispiel Änderung der Nutzung oder der Fischereigeräte, Einbau anderer Motoren) sind der zuständigen Behörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.

(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift soll in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und mindestens 20 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.

(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. Fischereigerät entgegen § 5 benutzt oder nicht kennzeichnet,
  2. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
  3. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
  4. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei nicht entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

ENDE

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