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Regelwerk, Naturschutz

HmbFAnG - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz
- Hamburg -

Vom 28. Mai 2019
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 31.05.2019 S. 142)


Zur vorherigen Regelung FischereiG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Fischerei und des Angelns als mitprägende Nutzung der Hamburgischen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung gewässer-, natur- und tierschutzrechtlicher Belange.

(2) Dieses Gesetz soll der Stärkung der kommerziellen Fischerei dienen. Es berücksichtigt die sozioökonomische Bedeutung des Freizeitangelns und sichert nachhaltig gesunde Fischbestände als Grundlage für die fischereiliche Nutzung.

(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und positiv zu entwickeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind im Wasser lebende Wirbeltiere, die durch Kiemen atmen, einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven sowie Wollhandkrabben,
  2. Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen,
  3. eine fischereiliche Veranstaltung liegt vor, wenn mehr als 20 Personen geplant gemeinschaftlich an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern an einem Gewässerbereich gemeinsam angeln,
  4. Berufsfischerin und Berufsfischer ist, wer die Zulassung zur Erwerbsfischerei besitzt und als solche registriert ist; dabei gibt es die nachfolgenden Kategorien:
    1. Haupterwerbsfischerin und Haupterwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur überwiegenden Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,
    2. Nebenerwerbsfischerin und Nebenerwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,
    3. Bedarfsfischerin und Bedarfsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs ausüben,
  5. Anglerin und Angler ist jede Person, die die Fischerei ausübt, ohne die Zulassung zur Erwerbsfischerei zu besitzen,
  6. Anbieterinnen oder Anbieter von geführten Angeltouren (Angel-Guides) sind Personen, die gewerblich, also zur mindestens anteiligen Deckung des Lebensunterhalts, Angeltouren Dritten anbieten und in der Durchführung verantworten,
  7. heimischer Fischartenbestand ist jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt; gebietsfremde invasive Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), gehören nicht zum heimischen Fischartenbestand,
  8. Hegepflicht ist die Pflicht zum Erhalt oder zur Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden heimischen Fischartenbestands primär orientiert an der Referenzzönose gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie; die Freien Gewässer sind von der Hegepflicht ausgenommen,
  9. Fischereipacht umfasst die Hege und grenzt sich dadurch gegenüber der Fischereierlaubnis ab, die nur den Fischfang betrifft,
  10. persönliche Fischereirechte sind selbstständige dingliche Gewohnheitsrechte, die nicht der Eigentümerin und dem Eigentümer des Gewässers zustehen,
  11. Fischereiausübungsberechtigte sind Eigentümerinnen oder Eigentümer, Pächterinnen oder Pächter, Erlaubnisscheininhaberinnen oder Erlaubnisscheininhaber und Inhaberinnen oder Inhaber persönlicher Fischereirechte,
  12. eingefriedete Grundstücke sind Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden,
  13. Freie Gewässer sind öffentliche Gewässer, deren Fischereirechte nicht verpachtet sind,
  14. Ausgabestellen sind von der zuständigen Behörde ermächtigte Stellen, in denen die Fischereiabgabe entrichtet werden kann; hierzu zählen insbesondere Angelfachgeschäfte, Angel-Guides und anerkannte Fischerei- oder Angelverbände.

§ 3 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern, die Rechtsverhältnisse der Fischereifahrzeuge mit Hamburger Fischereikennzeichen sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen. Die Elbe und der Hamburger Hafen sind Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 4 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht besteht aus dem Recht zur Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht.

(2) Eine Hegepflicht nach Absatz 1 besteht nicht:

  1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft,
  2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind,
  3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89).

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