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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

(ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35;
VO (EU) 2016/2031 - ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 Inkrafttreten Anwenden)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/574; 2018/968;(EU) 2016/1141;(EU) 2016/145

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Auftreten gebietsfremder Arten (Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) an neuen Standorten ist nicht immer ein Grund zur Besorgnis. Ein erheblicher Teil von gebietsfremden Arten kann jedoch invasiv werden und ernsthaft nachteilige Folgen für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie andere soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben, die verhindert werden sollten. In der Union und in anderen europäischen Ländern kommen in der Umwelt rund 12 000 gebietsfremde Arten vor, von denen schätzungsweise 10 bis 15 % als invasiv angesehen werden.

(2) Invasive gebietsfremde Arten sind eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, vor allem in geografisch und evolutionär isolierten Ökosystemen (z.B. kleine Inseln). Die von solchen Arten ausgehenden Risiken können sich durch den zunehmenden weltweiten Handel, Verkehr, Tourismus und Klimawandel noch erhöhen.

(3) Die Bedrohung, die von invasiven gebietsfremden Arten für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen ausgeht, kann unterschiedliche Formen annehmen wie beispielsweise gravierende Beeinträchtigungen heimischer Arten sowie der Struktur und Funktion des Ökosystems durch Veränderungen von Lebensräumen, Prädation, Wettbewerb, Übertragung von Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten in einem erheblichen Teil ihres Verbreitungsgebiets und durch genetische Effekte aufgrund von Hybridisierung. Außerdem können invasive gebietsfremde Arten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben. Nur lebende Exemplare oder reproduktionsfähige Teile stellen eine Bedrohung für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft dar, so dass nur diese den Beschränkungen dieser Verordnung unterliegen sollten.

(4) Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates 3 genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe h jenes Übereinkommens, soweit möglich und sofern angebracht, "die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen".

(5) Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates 4 genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume hat sich die Union verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Erhaltung der Lebensräume freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu gewährleisten.

(6) Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG 5, 2008/56/EG 6 und 2009/147/EG 7 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 8 zu unterstützen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen sowie ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu verringern.

(7) Einige Arten migrieren natürlicherweise aufgrund von Umweltveränderungen. Diese Arten sollten in ihrer neuen Umgebung nicht als gebietsfremd angesehen werden und sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sein. Im Mittelpunkt dieser Verordnung sollten ausschließlich Arten stehen, die durch menschliches Einwirken in die Union gelangen.

(8) Derzeit gibt es über 40 Gesetzgebungsakte der Union zur Tiergesundheit, die Bestimmungen über Tierseuchen enthalten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2000/29/EG des Rates 9

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