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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -

Vom 24. November 2019
(GVBl. Nr. 24 vom 29.11.2019 S. 330)



Aufgrund des

  1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),

    verordnet die Landesregierung,

  3. § 9 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
  4. § 10 Satz 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes,
  5. § 16 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes,
  6. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes
    jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 255), geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616),

verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

2. In § 2 werden nach dem Wort "Gartenbau" ein Komma und die Wörter "das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau" eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Landwirtschaft," die Wörter "des Betriebes von Beizanlagen," und nach dem Wort "Rebschutzes," die Wörter "der Gemeinschafts- und Streuobstanlagen des Nichterwerbsgartenbaus," eingefügt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "anzubringende" das Wort "nummerierte" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen haben die Prüfplaketten und die Formulare für die Kontrollberichte auf Ihre Kosten bei der zuständigen Behörde zu beziehen."

5. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. "4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und diesen mit den nicht verwendeten Prüfplaketten innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Kontrollhalbjahres der zuständigen Behörde vorzulegen."

6. In § 8 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 255)," die Angabe "geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616)," eingefügt.

7. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.

8. Anlage 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Kontrollausrüstungen

Zu den Ausrüstungen gehören insbesondere

  1. .
    1. eine Kontrolleinrichtung zur Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen,
    2. Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflussmessern,
    3. eine Manometerkontrolleinrichtung und
    4. wenigstens zwei Messzylinder
    5. nach den BBA-Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten vom Dezember 1996,
  2. ein Drehzahlmessgerät
  3. eine Stoppuhr und
  4. Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner.

Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen.

Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen.

"3. Kontrollausrüstungen

Zu den notwendigen Ausrüstungen gehören

  1. Prüfstände mit Rinnenmesswagen und elektronischer Messwerterfassung für die Messung der Querverteilung bei Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen,
  2. eine Kontrolleinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Pflanzenschutzgeräten für Raumkulturen,
  3. Kontrolleinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflussmessern,
  4. eine Manometerkontrolleinrichtung,
  5. mindestens zwei Messzylinder,
  6. ein Drehzahlmessgerät,
  7. eine Stoppuhr und
  8. Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels sowie ein Rechner.

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