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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 24. November 2019
(GVBl. Nr. 24 vom 29.11.2019 S. 330)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
2. In § 2 werden nach dem Wort "Gartenbau" ein Komma und die Wörter "das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Landwirtschaft," die Wörter "des Betriebes von Beizanlagen," und nach dem Wort "Rebschutzes," die Wörter "der Gemeinschafts- und Streuobstanlagen des Nichterwerbsgartenbaus," eingefügt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "anzubringende" das Wort "nummerierte" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die anerkannten Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen haben die Prüfplaketten und die Formulare für die Kontrollberichte auf Ihre Kosten bei der zuständigen Behörde zu beziehen."
5. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. | "4. das Ergebnis der Kontrolle in einem Prüfbericht festzuhalten und diesen mit den nicht verwendeten Prüfplaketten innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Kontrollhalbjahres der zuständigen Behörde vorzulegen." |
6. In § 8 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 255)," die Angabe "geändert durch Verordnung vom 25. November 2015 (GVBl. S. 616)," eingefügt.
7. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.
8. Anlage 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Kontrollausrüstungen
Zu den Ausrüstungen gehören insbesondere
Zur Sicherstellung der geforderten Mess-Genauigkeit sind die Kontrolleinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachkundigen zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Kontrolleinrichtungen. |
"3. Kontrollausrüstungen
Zu den notwendigen Ausrüstungen gehören
|
(Stand: 11.12.2019)
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