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HAVPflSchG - Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -
Vom 26. November 2014
(GVBl. Nr. 23 vom 12.12.2014 S. 335; 24.11.2019 S. 330 19)
Gl.-Nr.: 882-39
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung:
Erster Teil
Sachkundenachweis
(1) Zur Abnahme der Prüfungen nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist jeweils ein Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkunde ver ordnung für eine Tätigkeit nach
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1
berufen.
(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
§ 2 Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 19
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen für die Bereiche Landwirtschaft und Gartenbau, das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau und der Landesbetrieb Hessen-Forst für den Bereich Forstwirtschaft sind insoweit zuständige Behörden nach § 7 Abs. 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Durchführung anerkannter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
Zweiter Teil
Anzeige
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss enthalten:
Der Anzeige ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen beizufügen.
(2) Für die Anzeige über die Beratung zum Pflanzenschutz nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss auch
Im Falle des Inverkehrbringens ist der Anzeige der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen.
(4) Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, und Abs. 3 Satz 1 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Dritter Teil
Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle
§ 4 Anerkennung von Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen
(1) Die Prüfung der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) ist durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder Kontrollperson vorzunehmen.
(2) Als Kontrollwerkstatt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung ist ein Betrieb anzuerkennen, wenn er Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden, insbesondere er
(Stand: 28.01.2022)
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