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Regelwerk

HAVPflSchG - Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz
- Hessen -

Vom 26. November 2014
(GVBl. Nr. 23 vom 12.12.2014 S. 335; 24.11.2019 S. 330 19)
Gl.-Nr.: 882-39



Aufgrund des

  1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622),
  2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444),
  3. § 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
  4. § 10 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes,
  5. § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes,
  6. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes

verordnet die Landesregierung:

Erster Teil
Sachkundenachweis

§ 1 Prüfungsausschuss 19

(1) Zur Abnahme der Prüfungen nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist jeweils ein Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkunde ver ordnung für eine Tätigkeit nach

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes im Bereich
    1. der Landwirtschaft und des Gartenbaus,
    2. des Weinbaus,
    3. der Forstwirtschaft,
    4. der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen öffentlichen Stellen, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst,
  2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes einzurichten.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1

  1. Buchst. a auf Vorschlag des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen,
  2. Buchst. b auf Vorschlag des Regierungspräsidiums Darmstadt,
  3. Buchst. c auf Vorschlag des Landesbetriebes Hessen-Forst

berufen.

(3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

§ 2 Anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 19

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen für die Bereiche Landwirtschaft und Gartenbau, das Regierungspräsidium Darmstadt für den Bereich Weinbau und der Landesbetrieb Hessen-Forst für den Bereich Forstwirtschaft sind insoweit zuständige Behörden nach § 7 Abs. 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für die Durchführung anerkannter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes.

Zweiter Teil
Anzeige

§ 3 Inhalt der Anzeige 19

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Betriebes und der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  2. Name und Anschrift der Anwenderin oder des Anwenders und der Personen, unter deren Leitung die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erfolgen soll, sowie Angaben über die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
  3. die Angabe, ob die Anwendung im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Betriebes von Beizanlagen, des Rebschutzes, der Gemeinschafts- und Streuobstanlagen des Nichterwerbsgartenbaus, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich erfolgen soll,
  4. den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit.

Der Anzeige ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen beizufügen.

(2) Für die Anzeige über die Beratung zum Pflanzenschutz nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss auch

  1. den Ort des Betriebssitzes, im Falle der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens des Betriebssitzes oder der Niederlassung,
  2. im Falle des Inverkehrbringens zusätzlich die Dauer der geplanten Tätigkeit enthalten.

Im Falle des Inverkehrbringens ist der Anzeige der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse beizufügen.

(4) Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, und Abs. 3 Satz 1 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Dritter Teil
Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle

§ 4 Anerkennung von Kontrollwerkstätten und Kontrollpersonen

(1) Die Prüfung der in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte nach § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) ist durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder Kontrollperson vorzunehmen.

(2) Als Kontrollwerkstatt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung ist ein Betrieb anzuerkennen, wenn er Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen genau und zuverlässig durchgeführt werden, insbesondere er

  1. hierfür über ausreichend besonders fachlich geeignetes Personal nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 verfügt,

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