Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

HessAGTierSG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
- Hessen -

Vom 22. Dezember 2000
(GVBl. Nr. 30 vom 29.12.2000 S. 624; 21.03.2005 S. 229 05; 29.11.2005 S. 769 05a; 14.12.2010 S. 621)



zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Zuständigkeit

§ 1 05

(1) Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung, den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sind zuständig:

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium,
  2. das Regierungspräsidium,
  3. in den Landkreisen der Landrat sowie in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.

(2) Den Gemeinden obliegt die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde.

(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

§ 2 05

(1) Den Landräten sowie den Oberbürgermeistern werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet.

(2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte sowie die Oberbürgermeister auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.

Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Tierseuchenkasse

§ 3

(1) Für das Land Hessen wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Hessische Tierseuchenkasse". Ihre Verfassung wird durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen ist.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung unter eigener Verantwortung. Die Hauptsatzung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

(3) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.

(4) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Das Geschäftsjahr der Tierseuchenkasse ist das Haushaltsjahr des Landes.

§ 4

(1) Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat als Beschlussorgan. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde berufen werden, und zwar

  1. fünf Mitgliedern zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen,
  2. einem Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung,
  3. einem Mitglieder zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung,
  4. zwei Mitgliedern zur Vertretung der Gebietskörperschaften, die vom Hessischen Landkreistag und vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen werden.

Die Berufung der Mitglieder zur Vertretung der landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen erfolgt auf deren Vorschlag, wobei ein Mitglied im Einvernehmen mit dein Landesagrarausschuss zu benennen ist. Die Berufung des Mitglieds zur Vertretung der Landwirtschaftsverwaltung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums. Die Vorschläge zur Berufung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigen. Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode ein vorsitzendes Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung, das vom zuständigen Ministerium benannt wird. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

  1. die Hauptsatzung,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter (Beitragssatzung),
  4. die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer nach § 18 Abs. 6,
  5. die Bildung von Rücklagen,
  6. die Aufnahme von Darlehen,
    1. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
    2. Richtlinien über die Gewährung und die Höhe der Beihilfen, soweit gesetzlich nichts geregelt ist,
  7. Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,
  8. die Annahme des Geschäftsberichtes.

Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Festsetzung der Tierseuchenbeiträge soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus. Das vorsitzende Mitglied entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates.

(7) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nimmt die Befugnisse der Dienststellenleitung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gegenüber den Beschäftigten der Tierseuchenkasse und die Vorgesetztenfunktion für die der Tierseuchenkasse zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wahr.

(8) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und, wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt die Hauptsatzung.

§ 5

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung der Niederschrift beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Vor einer Beanstandung bereits getroffene Maßnahmen sind rückgängig zu machen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Tierseuchenkasse im Einklang mit den Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften, der Hauptsatzung und verpflichtenden Verwaltungsvorschriften zu halten. Der Verwaltungsrat legt der Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr vor.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten einberufen wird. Sie ist zu diesen Sitzungen einzuladen.

§ 6

Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Tierseuchenkasse bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Lande geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen.

Dritter Abschnitt
Entschädigungen, Beihilfen, Gebühren und Vergütungen

§ 7

(1) Die Tierseuchenkasse leistet

  1. Entschädigungen und Kostenerstattungen nach Abs. 2,
  2. Beihilfen ( §§ 8 bis 11),
  3. Gebühren oder privatrechtliche Vergütungen ( § 15 Abs. 2),

für Tiere, die sich zur Zeit des Todes oder der Tötung in Hessen befunden haben.

(2) Die Entschädigungen werden nach Maßgabe der §§ 66 bis 72a, die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes geleistet. Ist in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 der Tierbesitzer seiner Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht nachgekommen, so hat er der Tierseuchenkasse die Kosten zu erstatten.

§ 8

(1) Die Tierseuchenkasse leistet Beihilfen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die aufgrund eines durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt ausgesprochenen Milzbrand- oder Tollwutverdachtes

  1. im Einvernehmen mit den Tierbesitzern getötet und wie Milzbrand- oder Tollwutkadaver unschädlich beseitigt worden sind oder
  2. nicht geschlachtet werden durften und nach deren Tod Milzbrand oder Tollwut nicht festgestellt werden konnte.

(2) Die Tierseuchenkasse kann für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische und Bienenvölker Beihilfen gewähren,

  1. wenn bei diesen Tieren eine anzeigepflichtige Seuche als alleinige Todesursache festgestellt worden ist, sofern keine Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
  2. beim Auftreten anderer Seuchen,
  3. bei seuchenähnlich verlaufenden Krankheiten und
  4. bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind.

Sie kann ferner andere Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Maßnahmen des Tiergesundheitsschutzes finanziell unterstützen. Zu den Kosten von Forschungsvorhaben, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen, können Zuschüsse gewährt werden.

(3) Für Tierarten, für die nach § 12 Abs. 2 die Beitragspflicht festgesetzt wird, können ebenfalls Beihilfen im Rahmen des Abs. 2 gewährt werden.

§ 9

(1) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 beträgt vier Fuenftel des gemeinen Wertes des Tieres, § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes gilt sinngemäß.

(2) Die Beihilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Höhe des Erlöses zu leisten, der im Falle einer Schlachtung erzielt worden wäre.

(3) Die Höhe der Beihilfe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie darf vier Fuenftel der in § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes genannten Höchstsätze jedoch nicht überschreiten.

§ 10

Keine Beihilfe wird gewährt

  1. in den Fällen des § 68 Abs. 1 und 1a des Tierseuchengesetzes,
  2. in den Fällen, in denen eine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 geleistet wird.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht auch nicht in den Fällen, in denen Beiträge nicht zu leisten sind.

§ 11

Auf Beihilfen nach diesem Gesetz sind § 67 Abs. 4 und die §§ 69, 70, 72, 72a und 72b des Tierseuchengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Beiträge an die Tierseuchenkasse

§ 12

(1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von Rücklagen haben die Besitzerinnen und Besitzer der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes genannten Tiere sowie von Maultieren, Mauleseln, Eseln, Ziegen und Bienenvölkern an die Tierseuchenkasse Beiträge zu leisten. Von der Erhebung von Beiträgen für Maultiere, Maulesel, Esel, Ziegen und Bienenvölker sowie Geflügel und Süßwasserfische kann nach Beschluss des Verwaltungsrates abgesehen werden, wenn ein Finanzbedarf nicht besteht. Die Erhebung von Beiträgen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates ausgesetzt werden, soweit vorhandene Rücklagen zur Bestreitung des Finanzbedarfs nach Satz 1 ausreichen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann für weitere Tierarten, die Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, nach Maßgabe des von den Beständen ausgehenden Tierseuchenrisikos eine Beitragspflicht bestimmt werden.

(3) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten und die Staffelung nach der. Größe der Bestände, dem Alter oder Gewicht der Tiere sowie gegebenenfalls nach dem seuchenhygienischen Risiko der Bestände sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge werden durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse festgesetzt.

(4) Reichen die eingezahlten Beiträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.

(5) Zur Beitragsberechnung führt die Tierseuchenkasse jährlich eine amtliche Erhebung an einem von ihr durch Satzung bestimmten Stichtag durch. Sofern sich bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als zehn vom Hundert - mindestens fünf Tiere -, bezogen auf den Stichtag, erhöht oder ein Tierbestand nach dem Stichtag neu begründet wird oder Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einen Bestand neu aufgenommen werden, so sind die Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Für die amtliche Erhebung gibt die Tierseuchenkasse amtliche Erhebungskarten an die einzelnen Tierbesitzer aus. Die Erhebungskarten sehen Angaben über Name und Anschrift der Tierbesitzer sowie die landwirtschaftliche Betriebsnummer und über die Art und die Zahl aller bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen Tiere einer Gattung unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gewicht oder von der Nutzungsart, in den Fällen von Satz 5 und 6 Angaben über den entsprechenden Umsatz, vor. Bei Viehhändlern sind abweichend von Satz 1 und 2 vier vom Hundert der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere als der für die Berechnung der Beiträge maßgebende Viehbestand anzusetzen. Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen richtet sich abweichend von Satz 1 und 2 bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht. Näheres über die Beitragsberechnung regelt, auch unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Tierseuchengesetzes, die Beitragssatzung. Sonstige Angaben dürfen nur verlangt werden, wenn sie Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen und wenn sie die amtliche Erhebungskarte als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse die ausgefüllten Erhebungsbögen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag abzugeben. Die Angaben der Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen die Tierseuchenkasse oder das Land Hessen Leistungen erbringt. Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere oder in den Fällen von Satz 5 oder 6 der Umsatz des Vorjahres maßgeblich ist.

(6) Die Tierseuchenkasse deckt grundsätzlich ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse legt jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme eine Regelrücklage für jede Tierart fest. Zur Deckung von Fehlbeträgen bei einzelnen Tierarten können aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates vorübergehend Beiträge oder Regelrücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Treten Schaf- oder Hühnerseuchen nur vereinzelt auf, können Aufwendungen für Schafe aus den Beiträgen für Rinder, die Aufwendungen für Hühner zu gleichen Teilen aus den Beiträgen für Rinder und Schweine gedeckt werden.

§ 13

Die Beiträge erhebt die Tierseuchenkasse, die zu diesem Zweck einen Beitragsbescheid erlässt, Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Vollstreckungsbehörden fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.

§ 14

Die Grundlagen der Beitragsbemessung und das Verfahren der Beitragserhebung für Bienen können abweichend von § 12 Abs. 5 und § 13 durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Fuenfter Abschnitt
Leistungen des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte an die Tierseuchenkasse

§ 15

(1) Das Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse

  1. in vollem Umfange die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind,
  2. zur Hälfte die Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tiere, für die nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind,
  3. zur Hälfte die Beihilfen und Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 11,
  4. zur Hälfte die Aufwendungen für den Tiergesundheitsschutz betreffende Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

(2) Die Gebühren oder eine privatrechtliche Vergütung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Beitragspflicht besteht, trägt die Tierseuchenkasse; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie das Land Hessen andererseits erstatten der Tierseuchenkasse jeweils ein Drittel dieser Kosten. Die Kostenerstattung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach den in ihrem Gebiet angefallenen Tierkörpern.

(3) Das Land Hessen und die Landkreise und kreisfreien Städte zahlen die Beträge, die sie der Tierseuchenkasse zu erstatten haben, nach Abrechnung durch die Tierseuchenkasse vierteljährlich aus.

Sechster Abschnitt
Feststellung der Entschädigung

§ 16

(1) Zur Feststellung des für die Entschädigung oder Beihilfe in Betracht kommenden Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungs- oder Beihilfefalles eine amtstierärztliche Untersuchung des Tieres stattzufinden.

(2) Die Vorschrift des § 15 des Tierseuchengesetzes findet auf die Feststellung nach Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den in § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vorgesehenen Fällen oder auf Antrag der Tierseuchenkasse vom Regierungspräsidium ein Obergutachten einzuholen ist. Gegen dieses Gutachten können die Beteiligten die Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums anrufen.

§ 17

(1) Der der Entschädigung zugrunde zu legende gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Die auf behördliche Anordnung zu tötenden Tiere sind grundsätzlich vor der Tötung zu schätzen. Bei gefallenen und nicht auf behördliche Anordnung getöteten Tieren ist die Schätzung möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt vorzunehmen; erforderlichenfalls sind diese Tiere gleichzeitig mit der Zerlegung zu schätzen. Tiere sind möglichst an dem Ort zu schätzen, an dem sie sich zur Zeit der Tötungsanordnung befinden.

(3) Ist im Verlaufe eines Seuchengeschehens eine nicht unerhebliche Zahl von Tieren an verschiedenen Orten zu töten, so kann das Regierungspräsidium bestimmen, dass die Schätzung von nur einer bestellten Schätzungskommission oder im Falle des § 18 Abs. 1 Satz 1 durch nur eine beamtete Tierärztin oder einen beamteten Tierarzt vorgenommen wird, die von ihm benannt werden.

(4) Werden Tiere in einem anderen Landkreis oder in einer anderen kreisfreien Stadt geschätzt oder verwertet, ist der dort zuständigen Behörde die Schätzungsurkunde zur Ergänzung zuzustellen.

§ 18 05

(1) Die Schätzung erfolgt grundsätzlich durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt. Auf Verlangen der Tierbesitzer hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt zwei Schätzer zuzuziehen. Ist deren rechtzeitige Zuziehung nicht möglich, so hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung zunächst allein vorzunehmen; die Schätzung durch die Schätzer ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Bei Tierverlusten von bedeutendem wirtschaftlichen Wert soll die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt die Schätzung möglichst nicht allein vornehmen.

(3) Die Schätzer und Schätzerinnen werden von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, dürfen nicht bestellt werden.

(4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind.

(5) Bei Widerstreit der Interessen im Schätzungsverfahren findet § 25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Ein Widerspruchsrecht nach Abs. 6 dieser Vorschrift steht den Tierbesitzern und der Tierseuchenkasse zu.

(6) Den Schätzern wird für die Teilnahme an der Schätzung eine Vergütung gewährt.

§ 19

Ergeben sich bei der Schätzung durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt und zwei Schätzern Meinungsverschiedenheiten, so ist in der Regel die Durchschnittssumme aller Schätzungen als Schätzwert anzunehmen. Ist jedoch der von zwei Schätzern übereinstimmend geschätzte Wert oder bei drei verschiedenen Schätzungen der mittlere geschätzte Wert geringer als die Durchschnittssumme, so gilt der geringere Wert als Schätzwert.

§ 20

(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine von den Beteiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen.

(2) Das Ergebnis der Schätzung ist für die Entschädigungsverpflichteten verbindlich.

Siebenter Abschnitt
Kostenträger der Tierseuchenbekämpfung

§ 21

(1) Das Land Hessen trägt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die Kosten, die den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden durch die Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne des § 1 Tierseuchengesetz entstehen.

(2) Das Land Hessen trägt auch die Kosten für die Vergütung der Bienensachverständigen, die Kosten der amtstierärztlichen Schätzung und die Kosten der amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Krankheitszustandes einschließlich etwaiger amtlicher Obergutachten.

(3) Im übrigen trägt die anfallenden Kosten

  1. der Tierbesitzer oder der ihm nach § 71a Tierseuchengesetz Gleichgestellte,
  2. der Unternehmer des betroffenen Betriebs oder der Veranstaltung,
  3. der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen,. Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten

nach Maßgabe des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Die gebührenpflichtigen Tatbestände werden in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums bestimmt.

(4) Die Tierbesitzer tragen auch, unbeschadet der Regelung des § 24, die Kosten einer aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des Tierseuchengesetzes von der zuständigen Behörde angeordneten Impfung, Heilbehandlung oder Maßnahme diagnostischer Art, soweit sie nicht durch das Land Hessen oder die Tierseuchenkasse oder beide gemeinsam übernommen werden.

(5) Die Kosten der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Überwachung nach § 16 und § 17e des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer zur Last.

§ 22

Die Tierseuchenkasse trägt die Vergütung der Schätzerinnen oder Schätzer nach § 18 Abs. 6.

§ 23

Die Gemeinden haben auf ihre Kosten

  1. die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit nicht die Besitzer der Tiere oder die Betreiber der Anlage oder Einrichtung dazu verpflichtet sind,
  2. in ortsüblicher Weise auf öffentliche Bekanntmachungen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Behörden hinzuweisen,
  3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall die Durchführung von angeordneten Maßregeln zu überwachen,
  4. Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tiefen oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßregeln erforderlich ist; dabei leisten die Gemeinden einander auf Weisung der zuständigen Behörde Amtshilfe.

§ 24

Werden vom Land Hessen in Ausführung des § 78b des Tierseuchengesetzes die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht, so tragen die Kosten des Impfstoffes das Land Hessen und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen; die Impfgebühren werden zu, einem Drittel vom Land Hessen und zu zwei Dritteln von der Tierseuchenkasse getragen.

§ 25

Führt das Land Hessen Tierseuchenbekämpfungsprogramme durch, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern, werden die Kosten vom Land Hessen getragen.

Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26

Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen sowie die zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

§ 27

Die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 76 und 77a des Viehseuchengesetzes vom 1, September 1969 (GVBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte " §§ 76 und 77a des Viehseuchengesetzes" ersetzt durch die Worte " § 76 des Tierseuchengesetzes ".

2. In § 1 werden die Worte " §§ 76 und 77a des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158)" ersetzt durch die Worte " § 76 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) "

§ 28

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Viehseuchengesetz vom 18. Februar 1977 (GVBl. I S. 116), geändert durch Verordnung vom 23. September 1977 (GVBl. I S. 377), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Viehseuchengesetz" durch das Wort " Tierseuchengesetz", in § 1 und § 2 das Wort "Viehseuchengesetzes" jeweils durch das Wort "Tierseuchengesetzes" und in § 2 das Wort "Viehseuchen" durch das Wort "Tierseuchen" ersetzt,

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister sowie den Regierungspräsidenten" durch die Worte "der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister sowie der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten" ersetzt und Nr. 3 gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Der für das Veterinärwesen zuständige Minister" durch die Worte "Die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident kann die Ermächtigung für den Regierungsbezirk oder für Teile des Bezirks, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ausüben.".

c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Regierungspräsident" durch die Worte "die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident" ersetzt.

3. In § 2 werden die Worte "dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister" durch die Worte "der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister" ersetzt.

§ 29

Es werden aufgehoben:

  1. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Juni 1978 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I S. 88),
  2. die Anordnung über die Bestimmung der Gemeinden zu auskunftsberechtigten Stellen bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 26. Mai 1964 (GVBl. I S. 68).

§ 30 05a

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion