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Regelwerk, Naturschutz

VwV PlafeFlur - VwV Planfeststellung Flurneuordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Aufstellung und Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 31. Januar 2018
(GABl. Nr. 2 vom 01.03.2018 S. 117)
Gl.-Nr.: 46-8461.85



1 Allgemeines zur Planaufstellung und zur Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung

1.1 Rechtsgrundlage

Die Voraussetzungen für die Aufstellung und Feststellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und seine Rechtswirkungen sind in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und in §§ 7 und 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.

1.2 Zweck

1.2.1 Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG - im Folgenden kurz "Plan" genannt - ist die Grundlage für die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes.

1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Planes ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern von Vorhaben und den Betroffenen zu regeln.

1.2.3 Von der Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung bleiben die fachtechnische Durchsicht sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.

1.3 Zeitpunkt

Der Plan ist vor seiner Ausführung festzustellen beziehungsweise zu genehmigen. Erst damit ist die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen gegeben. Die untere Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Aufstellung des Planes und die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.

Wurde ein Planfeststellungsverfahren nach § 41 Absatz 4 Satz 1 FlurbG nicht durchgeführt und stellt sich nachträglich dessen Notwendigkeit heraus, so ist es nachzuholen.

1.4 Umfang, Grundsätze

1.4.1 Der Plan besteht in der Regel aus den in Nummer 2.5.1 genannten Unterlagen.

1.4.2 Alle in § 41 Absatz 1 FlurbG erwähnten Anlagen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen nach § 41 Absatz 5 FlurbG sind in den Plan aufzunehmen (Feststellungsinhalt). Die Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung erstreckt sich auf die gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) und kann auch öffentliche Anlagen umfassen, wenn diese dem Zweck der Flurneuordnung im Sinne von § 37 Absatz 1 FlurbG dienen.

1.4.3 Der Plan ist nach § 58 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies hat keine rechtsgestaltende Bedeutung, sondern dient lediglich dem zusammenfassenden Nachweis der Ergebnisse des Verfahrens.

1.4.4 Das Planfeststellungsverfahren unterliegt den Anforderungen einer Eingriffsregelung nach §§ 13 - 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

1.4.5 Das Planfeststellungsverfahren schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von § 2 UVPG für die Gesamtheit der planfeststellungsbedürftigen Anlagen (Anlage 1 Ziffer 16.1 zu § 7 UVPG "Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes") ein. Über die Vorschrift des UVPG hinaus wird gemäß Nummer 2.11 der VwV Flurneuordnung und Naturschutz in der Regel eine UVP durchgeführt. Diese ist unabhängig von der bereits gemäß § 37 Absatz 1 und Absatz 2 FlurbG bestehenden Verpflichtung, landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

Die UVP ist unselbständiger Bestandteil des Plans. Für diese ist daher die nach dieser Verwaltungsvorschrift für die Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung zuständige Behörde verantwortlich. Das Verfahren richtet sich nach dem Leitfaden Landespflege (LeitLP) der oberen Flurneuordnungsbehörde in der jeweils geltenden Fassung.

1.4.6 Das Planfeststellungsverfahren erfordert bei Gebieten des Europäischen Netzes "Natura 2000" eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 38 Naturschutzgesetz (NatSchG) gemäß Nummer 2.10 der VwV Flurneuordnung und Naturschutz.

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