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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
- Berlin -

Vom 6. November 2019
(GVBl. Nr. 32 vom 22.11.2019 S. 735)



Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 62 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612), verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. September 2014 (GVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zulassung von Ausnahmen

Zum Abriss von Gebäuden und zur Sanierung (einschließlich energetischer Sanierung) von Fassaden (einschließlich Brandwänden), Balkonen und Loggien wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, wenn und soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist.

" § 1 Zulassung von Ausnahmen

Zur Sanierung von Gebäuden wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Abriss- oder" gestrichen und die Wörter "Bauherrin oder der Bauherr" durch das Wort "Bauherrschaft" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Gerüstaufstellung ist sicherzustellen, dass dadurch keine aktuell besetzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt werden."

dd) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Abriss- oder" gestrichen.

ee) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "Namens- und Adressangaben" die Wörter "der Bauherrschaft sowie der fachkundigen Person" eingefügt und die Wörter "des Abrisses oder" gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "- wenn eine Gerüstaufstellung erforderlich ist, möglichst sofort nach erfolgter Aufstellung -" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:

"Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen."

e) Absatz 5 wird zu Absatz 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen oder Ersatzquartieren anzubringen. "Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von Ersatzniststätten oder Ersatzquartieren einzubauen oder anzubringen und dauerhaft zu erhalten."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Grundsätzlich sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen; für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in doppelter Anzahl zu schaffen. "Grundsätzlich sind Ersatzniststätten oder Ersatzquartiere in gleicher Kapazität wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen."

cc) Folgende Sätze 4 bis 6 werden angefügt:

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