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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
- Berlin -
Vom 6. November 2019
(GVBl. Nr. 32 vom 22.11.2019 S. 735)
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 62 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612), verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
Die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. September 2014 (GVBl. S. 335) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Zulassung von Ausnahmen
Zum Abriss von Gebäuden und zur Sanierung (einschließlich energetischer Sanierung) von Fassaden (einschließlich Brandwänden), Balkonen und Loggien wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, wenn und soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist. |
" § 1 Zulassung von Ausnahmen
Zur Sanierung von Gebäuden wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Abriss- oder" gestrichen und die Wörter "Bauherrin oder der Bauherr" durch das Wort "Bauherrschaft" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Gerüstaufstellung ist sicherzustellen, dass dadurch keine aktuell besetzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt werden."
dd) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Abriss- oder" gestrichen.
ee) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "Namens- und Adressangaben" die Wörter "der Bauherrschaft sowie der fachkundigen Person" eingefügt und die Wörter "des Abrisses oder" gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "- wenn eine Gerüstaufstellung erforderlich ist, möglichst sofort nach erfolgter Aufstellung -" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
"Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen."
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen oder Ersatzquartieren anzubringen. | "Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von Ersatzniststätten oder Ersatzquartieren einzubauen oder anzubringen und dauerhaft zu erhalten." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Grundsätzlich sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen; für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Nisthilfen oder Ersatzquartiere in doppelter Anzahl zu schaffen. | "Grundsätzlich sind Ersatzniststätten oder Ersatzquartiere in gleicher Kapazität wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen." |
cc) Folgende Sätze 4 bis 6 werden angefügt:
(Stand: 28.11.2019)
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