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Regelwerk, Naturschutz, Pflanzenschutz

PflSchDVO Bln - Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin

- Berlin -

Vom 13. Januar 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 19.02.2021 S. 127)
Gl.-Nr.: 7823-1



Archiv 2009

Auf Grund des § 10 Satz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anzeigepflicht

(1) Dem Pflanzenschutzamt Berlin als der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr als der für den Betriebssitz oder der für die Niederlassung des Verfügungsberechtigten im Land Berlin zuständigen Behörde, sind anzuzeigen

  1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere, sofern es sich nicht um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt,
  2. die Beratung anderer über den Pflanzenschutz zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen,
  3. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen und
  4. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln oder das innergemeinschaftliche Verbringen zu gewerblichen Zwecken.

(2) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 2 Anzeige

Die Anzeige nach § 1 Absatz 1 ist unter Verwendung der beim Pflanzenschutzamt Berlin erhältlichen Anzeigeformulare zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Änderungen der in der Anzeige mitgeteilten Angaben sind dem Pflanzenschutzamt Berlin innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der beim Pflanzenschutzamt erhältlichen Anzeigeformulare anzuzeigen.

§ 3 Bescheinigung über die Durchführung des Anzeigeverfahrens

Sind die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, bescheinigt das Pflanzenschutzamt Berlin innerhalb von vier Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Durchführung der Erst- oder Änderungsanzeige. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr gemäß der Pflanzenschutzgebührenordnung vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 248), die zuletzt durch Verordnung vom 7. November 2017 (GVBl. S. 559) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 4 Einheitliche Stelle

Das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 414) außer Kraft.

ENDE

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