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Regelwerk; Naturschutz, Pflanzenschutz

PflSchDVO - Pflanzenschutz-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Land Berlin

- Berlin -

Vom 11. August 2009
(GVBl. Nr. 20 vom 25.08.2009 S. 414; 13.01.2021 S. 127aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7823-1


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 9 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 3, § 21a Absatz 1 Satz 2 und des § 22 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird verordnet:

Erster Teil
Anzeigeverfahren

§ 1 Anzeigepflicht

(1) Dem Pflanzenschutzamt Berlin, als der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr als der für den Betriebssitz und der für die Niederlassung im Land Berlin zuständigen Behörde, ist anzuzeigen

  1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe,
  2. die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen,
  3. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
  4. die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken.

(2) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

§ 2 Anzeige

Die Anzeige nach § 1 ist unter Verwendung der beim Pflanzenschutzamt Berlin erhältlichen Anzeigeformulare vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erstatten. Das Pflanzenschutzamt Berlin kann die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verlangen. Dieses darf nicht älter als zwei Jahre sein. Änderungen der in der Anzeige mitgeteilten Angaben sind dem Pflanzenschutzamt Berlin unverzüglich unter Verwendung des Anzeigeformulars gemäß Satz 1 anzuzeigen.

§ 3 Bescheinigung über die Durchführung des Anzeigeverfahrens

Sind die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, erteilt das Pflanzenschutzamt Berlin innerhalb von vier Wochen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr gemäß der Pflanzenschutzgebührenordnung vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 248), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 4 Einheitliche Stelle

Das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

Zweiter Teil
Prüfungsordnung für die pflanzenschutzliche Sachkundeprüfung

§ 5 Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung im Sinne von § 22 des Pflanzenschutzgesetzes sind die fachlichen Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (fachtheoretische Prüfung).

(2) In der Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus der fachtheoretischen Prüfung nach Absatz 1 und einer fachpraktischen Prüfung.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung und Abnahme der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes errichtet das Pflanzenschutzamt Berlin einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen. Die Mitglieder werden vom Pflanzenschutzamt Berlin für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Das Pflanzenschutzamt Berlin stellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss findet § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über ausgeschlossene Personen Anwendung.

(5) Im Prüfungsausschuss dürfen derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Prüflings, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

§ 7 Vorbereitung der Prüfung

(1) Das Pflanzenschutzamt Berlin führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und die Anmeldefrist und gibt dies mindestens zwei Monate vorher auf den Internetseiten des Pflanzenschutzamtes Berlin bekannt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich innerhalb der Anmeldefrist beim Pflanzenschutzamt Berlin einzureichen. § 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

(2) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. Für den schriftlichen Prüfungsteil regelt das Pflanzenschutzamt Berlin im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeitsund Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Der mündliche Prüfungsteil und die fachpraktische Prüfung sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung einschließlich der Beratung und der Beschlüsse über das Prüfungsergebnis ist nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der für den Pflanzenschutz zuständigen Senatsverwaltung können anwesend sein.

(5) Der Prüfling hat sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen. Kann er sich nicht ausweisen, wird er zur Prüfung nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vor Beginn des mündlichen und schriftlichen Prüfungsteils und der fachpraktischen Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren.

(6) Einem Prüfling, der sich einer Täuschungshandlung schuldig macht, kann die Aufsicht die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Aufsicht den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

(7) Über die Feststellung der Identität der Prüflinge, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil und in der fachpraktischen Prüfung sind jeweils maximal 50 Punkte zu erreichen. Der schriftliche Prüfungsteil wird durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Der mündliche Prüfungsteil und die fachpraktische Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss bewertet. Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen zusammen und setzt das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung im Sinne von § 22 des Pflanzenschutzgesetzes ist bestanden, wenn im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens 35 Punkte erreicht worden sind.

(3) Die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 10 des Pflanzenschutzgesetzes ist bestanden, wenn im schriftlichen Prüfungsteil, im mündlichen Prüfungsteil und in der fachpraktischen Prüfung jeweils mindestens 35 Punkte erreicht worden sind.

(4) Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils und der fachpraktischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung bekanntzugeben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistungen zu eröffnen.

§ 10 Zeugnis

(1) Das Pflanzenschutzamt Berlin erteilt dem Prüfling ein Zeugnis über die bestandene Prüfung.

(2) Das Zeugnis enthält

  1. die Bezeichnung der Prüfung,
  2. Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort) des Prüflings,
  3. Ort und Datum der Prüfung,
  4. Feststellung über das Bestehen der Prüfung.

§ 11 Nicht bestandene Prüfung und Wiederholung der Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid.

(2) Wird der mündliche oder schriftliche Prüfungsteil nicht bestanden, ist die fachtheoretische Prüfung in beiden Teilen zu wiederholen. Wird die fachtheoretische Prüfung bestanden, kann die fachpraktische Prüfung wiederholt werden.

§ 12 Einsicht in Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung beim Pflanzenschutzamt Berlin aufzubewahren.

§ 13 Prüfungsgebühr, Prüfungsvergütung

(1) Die Gebühren für die Prüfung werden gemäß der Pflanzenschutzgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses - ausgenommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflanzenschutzamtes Berlin - erhält je Prüfungstermin eine Prüfungsvergütung

für den schriftlichen Prüfungsteil 20,- Euro,
für den mündlichen Prüfungsteil 80,- Euro,
für die fachpraktische Prüfung 80,- Euro.

Dritter Teil
Persönliche Anforderungen

§ 14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grundstücken im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Wer Pflanzenschutzmittel auf Grundstücken anwendet, die im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen, muss die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes haben.

(2) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind dem Pflanzenschutzamt Berlin auf Verlangen nachzuweisen.

Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Änderungen der angezeigten Verhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 16 Übergangsvorschrift

Wurden pflanzenschutzliche Sachkundeprüfungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, werden sie nach den Vorschriften der bis dahin geltenden Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und über das Prüfungsverfahren für den Nachweis der pflanzenschutzlichen Sachkunde weitergeführt.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die §§ 4 und 7 Absatz 2 Satz 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und über das Prüfungsverfahren für den Nachweis der pflanzenschutzlichen Sachkunde vom 8. November 1993 (GVBl. S. 548), die durch Artikel XXV der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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