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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Biberverordnung
- Brandenburg -
Vom 17. Mai 2023
(GVBl. II Nr. 32 vom 19.05.2023)
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) und § 1 der Naturschutzermächtigungsübertragungsverordnung vom 21. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 41) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Die Brandenburgische Biberverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 22) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom 6. Juni 2019" durch die Wörter "vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "bewohnte" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "wiederholte" sowie das Wort "bewohnte" gestrichen.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "geeignete Fallen" die Wörter "in geschlossener Bauweise mit glatten Wänden" eingefügt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die tierschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. | "Dies beinhaltet insbesondere, dass die Fallen eine Mindestlänge von 160 Zentimetern und eine Mindesthöhe und -breite von 60 Zentimetern besitzen. Weiterhin müssen die Fallen so gebaut und errichtet sein, dass sich gefangene Biber in beziehungsweise an den Fallen möglichst nicht verletzen können; sie müssen so konstruiert sein oder gesteuert werden, dass keine Biber durch das sich schließende Fangtor verletzt werden. Weitergehende tierschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften | " § 7 Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften, Totfunde". |
b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die sonstigen Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung. | "2. § 4 Absatz 1 und 3 und § 17 der Bundesartenschutzverordnung." |
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "unbewohnter" durch das Wort "verfallener" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Gemäß § 45 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es, abweichend von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, zulässig, verunfallte oder auf natürliche Weise zu Tode gekommene Biber aus der Natur zu entnehmen, um sie in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, soweit dies gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom zuständigen Landkreis beziehungsweise der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet wurde."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230959
ENDE |
(Stand: 19.05.2023)
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