Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Tierschutz

BbgBiberV - Brandenburgische Biberverordnung
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber

- Brandenburg -

Vom 17. April 2020
(GVBl. II Nr. 22 vom 21.04.2020; 17.05.2023 Nr. 32 23; 11.03.2024 Nr. 18 24)



Archiv: 2015

Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

§ 1 Geltungsbereich 23

(1) Ausnahmen von Schutzvorschriften für den Biber (Castor fiber) nach den §§ 2 und 3 sind zulässig an

  1. Deichen einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zweck der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen;
  2. Stauanlagen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 96 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes;
  3. Dämmen von Kläranlagen, Regen- und Hochwasserrückhaltebecken;
  4. Böschungen von öffentlich gewidmeten Verkehrsanlagen und Kanalseitendämmen;
  5. Dämmen und Staueinrichtungen in erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen;
  6. Ein- und Ausläufen von verrohrten Gewässerabschnitten und Durchlässen.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus

  1. Abschnitte von Gewässern innerhalb geschlossener Ortslagen von Dörfern und Städten;
  2. denkmalgeschützte Parkanlagen;
  3. Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben;
  4. Gewässer in unmittelbarer Nähe von Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1;
  5. Gewässer in unmittelbarer Nähe von Böschungen nach Absatz 1 Nummer 4

durch Allgemeinverfügung festlegen, an denen Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 zulässig sind. Festlegungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn Gefahren für die Gesundheit der Menschen oder für zwingende überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder ernste land-, forst- oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden, die durch in Bereichen nach Satz 1 lebende Biber drohen, nicht durch Maßnahmen nach der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten (Wolf, Biber) vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung oder andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. Festlegungen nach Satz 1 sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, außer an Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, nicht für die Einzugsbereiche der in der Anlage zu dieser Verordnung namentlich aufgeführten und in einer topografischen Karte dargestellten Fließgewässer.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht in

  1. Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist;
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht an Deichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ausgeschlossen werden kann.

(5) Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht

  1. für Einzelbiber, soweit die untere Naturschutzbehörde oder eine Ehrenamtliche Biberberaterin oder ein Ehrenamtlicher Biberberater zuvor bestätigt hat, dass diese keine Jungtiere haben;
  2. an Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, soweit Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 zur Erhaltung deren jederzeitiger und vollständiger Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion