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Regelwerk, Naturschutz

BbgJagdG - Jagdgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 9. Oktober 2003
(GVBl. I S. 250;. 23.04.2008 S. 94 08; 19.12.2008 S. 367 08a; 13.03.2012 Nr. 16 12; 10.07.2014 Nr. 33 14; 14.02.2023 Nr. 1 23; 05.03.2024 Nr. 9 24)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. bedrohte Wildarten zu schützen;
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die Jagdausübung erfordern.

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden, soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.

(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.

(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen

Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.

§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. Friedhöfe,
  4. Wildgehege,
  5. Öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen,
  6. Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
  7. Golfplätze,
  8. vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
  9. Häfen,
  10. militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen- und Standortübungsplätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und
  11. ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.

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