Regelwerk |
Änderungstext
BbgLPAnG - Brandenburgisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes
Vom 13. März 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 20.12.2012)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der die zu überprüfende Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person). | "Die volljährige Person, mit der die zu überprüfende Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person)." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, den Ehegatten oder Lebenspartner die Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. | "Sie kann Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Person, mit der sie in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verbunden ist, die Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben werden oder soll er in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Geht die zu überprüfende oder bereits überprüfte Person die Ehe oder die eheähnliche Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten, damit diese die Erhebung von Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner und die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann. | "(4) Sollen Angaben zur durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbundenen Person erhoben werden oder sollen diese Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Geht die zu überprüfende oder bereits überprüfte Person die Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten, damit diese die Erhebung von Angaben zu den in Satz 1 genannten Personen und die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners mit dessen Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nr. 5 bis 7, Nr. 12 und 13 sowie Nr. 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. | "(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zu den in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Werden die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nummer 5 bis 7, Nummer 12 und 13 sowie Nummer 17 bis 19 genannten Daten anzugeben." |
b) In § 14 Absatz 6 werden die Wörter "den Ehegatten oder Lebenspartner der zu überprüfenden Person" durch die Wörter "die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes
In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 58), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158, 161) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Ehegatten" durch die Wörter "der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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