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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 23. April 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 29.04.2008 S. 94)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:

Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an eine nach § 57 Abs. 1 anerkannte Landesvereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. diese zuverlässig ist,
  2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen."

Artikel 2

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