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Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
- Brandenburg -
Vom 30. September 2005
(GVBl. II Nr. 29 vom 30.09.2005 S.509; 22.06.2010 Nr. 34; 28.10.2015 Nr. 53 15; 11.05.2023 Nr. 31aufgehoben)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s, des § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 3 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) sowie auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 12. September 2005 (GVBl. II S. 477) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Referenzparzelle
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 3 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung genannte Referenzparzelle "Feldblock".
§ 2 Mindestflächengröße in der Spreewaldregion
Die Mindestflächengröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung für Flächen in den Ortsteilen Lehde und Leipe der Stadt Lübbenau (Spreewaldregion) 0,02 Hektar.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Flächenzahlungs-Verordnung vom 1. Juni 2001 (GVBl. II S. 205) außer Kraft. Sie ist jedoch für Anträge auf Direktzahlungen, die sich auf vor dem 15. Mai 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiterhin anzuwenden.
Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Brandenburg | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Die Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von
Die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG). DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2005. Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.
1.1 Verwendete Datengrundlagen
Die Daten sind in digitalen Karten im ESRI-Grid-Format abgelegt:
1.2 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks
Durch Multiplikation der vorab ermittelten K- und S-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblocks in seine Wassererosionsgefährdungsklasse gemäß Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
2. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Die methodische Vorgehensweise basiert auf dem DIN-Regelwerk 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind) und fand ihren Eingang in die Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Die Einschätzung der potenziellen Winderosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung der Eingangsgrößen
2.1 Verwendete Datengrundlagen
2.2 Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks
Durch Verknüpfung der Eingangsgrößen nach Nummer 2 wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle (10-Meter-Raster) ermittelt. Muss der dimensionslose Wert nach der DIN 19706 in die Stufe Enat5 eingestuft werden, erhält die Grid-Zelle nach der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind. Für die Ermittlung der Erosionsgefährdung durch Wind auf Feldblockebene wird der Median aus den für die Grid-Zellen ermittelten Erosionsgefährdungsklassen (CCWind und CCWind) berechnet, ein Feldblock gilt dann als stark winderosionsgefährdet, wenn mehr als 50 Prozent der Feldblockfläche in die Erosionsgefährdungsklasse CCWind fallen.
Ausweisung von erosionsgefährdeten Gebieten in Brandenburg | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) |
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ENDE |
(Stand: 17.05.2023)
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