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Regelwerk, Boden/Altlasten, Naturschutz

Cross-Compliance Erosionseinstufungsverordnung - Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
- Brandenburg -

Vom 28. Oktober 2015
(GVBl. II vom 04.11.2015 Nr. 53; 11.05.2023 Nr. 31aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Auf Grund des § 6 Absatz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bezeichnung der Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören

(1) Maßgeblich für die Festlegung der Erosionsgefährdungsklassen auf landwirtschaftlichen Flächen ist der Feldblock im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der einer Gefährdungsklasse zugeordnete Feldblock ist das Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Ein Feldblock kann gleichzeitig ein durch Wasser- und Winderosion gefährdetes Gebiet sein.

(3) Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden. Die Gefährdungsklasse eines Feldblocks wird mit den Attributen CCWasser 1, CCWasser 2 oder CCWind im "Feldblockkataster - GIS InVeKoS Land Brandenburg" bezeichnet.

(4) Feldblöcke, für die eine Erosionsgefährdungsklasse festgestellt ist, sind in der Übersichtskarte der Anlage farblich dargestellt und können zusätzlich im Feldblockkataster - GIS InVeKoS Land Brandenburg unter dem Link: http://luaplims01.brandenburg.de/invekos_internet/viewer.htm im Internet eingesehen werden.

§ 2 Methodik der Gefährdungseinstufung

(1) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wasser erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wind erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3 zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

§ 3 Unterrichtung der Antragsteller

Die Unterrichtung der Begünstigten im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Erosionsgefährdungseinstufung der Feldblöcke erfolgt jährlich zusammen mit dem Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung bei der Antragstellung auf Agrarförderung. Notwendige Änderungen bei der jährlichen Erosionsgefährdungseinstufung werden jeweils mit Ablauf des in § 7 der InVeKoS-Verordnung genannten Termins wirksam.

§ 4 Hauptwindrichtung

Erosionswirksame Hauptwindrichtung im Sinne des § 6 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist die West-Ost- und die Ost-West-Richtung.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3 bis 5

§ 3 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

(1) Die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) erfolgt jährlich und feldblockbezogen nach der Methodenbeschreibung in der Anlage 1. Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden. Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wasser erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 2 und 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wind erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Feldblöcke, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugehören, sind in der Übersichtskarte der Anlage 2 und zusätzlich im "Feldblockkataster - GIS InVeKoS" unter dem Link: http://luaplims01.brandenburg.de/invekos">http://luaplims01.brandenburg.de/invekos internet/viewer.htm angegeben.

(3) Der einer Gefährdungsklasse zugeordnete Feldblock ist das Gebiet im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Ein Feldblock kann gleichzeitig ein durch Wasser- und Winderosion gefährdetes Gebiet sein.

§ 4 Unterrichtung der Antragsteller

Die Unterrichtung der Antragsteller auf Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen über die Erosionsgefährdungseinstufung der Feldblöcke erfolgt jährlich zusammen mit dem Sammelantrag nach § 7 der InVeKoSVerordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, bei der Antragstellung auf Agrarförderung. Zusätzlich werden im Internet oder in Papierform jährlich umfassende Informationen über die zu beachtenden fachlichen Anforderungen zur Erosionsvermeidung bereitgestellt. Bei der jährlichen Erosionsgefährdungseinstufung auftretende Änderungen werden mit Ablauf des in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Termins wirksam.

§ 5 Hauptwindrichtung

Erosionswirksame Hauptwindrichtung im Sinne des § 2 Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist in Brandenburg die West-Ost- und die Ost-West-Richtung.

der Brandenburgischen Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 30. September 2005 (GVBl. II S. 509), die durch die Verordnung vom 22. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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