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Gehölzerlass Brandenburg - Gebietseigene Gehölze
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug von § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 15. Juli 2024
(ABl. Nr. 31 vom 07.08.2024 S.667)
1 Einführung
Die Verpflichtung zum Erhalt der genetischen Vielfalt als Teil der biologischen Vielfalt, die sich aus dem supranationalen Rahmen der Biodiversitätskonvention sowie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ergibt, wird im nationalen Recht durch § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) umgesetzt. Danach dürfen Pflanzen in der freien Natur seit dem 2. März 2020 nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungsfrei ausgebracht werden. Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, bedarf hingegen der Genehmigung der zuständigen Behörde ( § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG).
Die Umsetzung des § 40 BNatSchG obliegt den Bundesländern. Zuständige Behörde für den Vollzug des § 40 BNatSchG im Land Brandenburg ist gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung ( NatSchZustV) die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
Unter Beachtung der aktuellen bundesrechtlichen Regelung und der naturschutzfachlichen Rahmensetzung (wie beispielsweise dem "Leitfaden gebietseigene Gehölze" 1, den "Mindestanforderungen zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze" 2 sowie dem Fachmodul "Gebietseigene Gehölze" 3 sind weiterhin landesspezifische Regelungen notwendig, um insbesondere den bereits bestehenden Qualitätsstandard für die Anzucht und Kontrolle gebietseigener Gehölze in Brandenburg fortführen zu können.
2 Anwendungsbereich
Dieser Erlass regelt den Vollzug des § 40 BNatSchG in Bezug auf das Ausbringen gebietseigener Gehölze im Land Brandenburg. Trifft dieser Erlass keine spezielle Regelung, kann bei Bedarf der Leitfaden gebietseigene Gehölze zur Bewertung von Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ausbringen gebietseigener Gehölze herangezogen werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Pflanzen, Gehölze, Gehölzvermehrungsgut
Sofern in diesem Erlass auf den Begriff der Pflanzen abgestellt wird, ist die Begriffsdefinition des § 7 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG zugrunde zu legen. Gehölze im Sinne dieses Erlasses sind Bäume und Sträucher der in Anlage 1 genannten Arten. Der Begriff des Gehölzvermehrungsgutes betrifft Gehölze der in Anlage 1 genannten Arten einschließlich ihrer der Vermehrung dienenden Pflanzenteile.
3.2 Ausbringen
Der Begriff des Ausbringens umfasst das aktive, direkt veranlasste Freisetzen von lebensfähigen Pflanzen in den Freiraum außerhalb von geschlossenen Anlagen oder Gebäuden. 4
3.3 Freie Natur
Der Begriff der freien Natur ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die bauplanungsrechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt.
Für die Abgrenzung zwischen dem besiedelten und dem unbesiedelten Bereich ist regelmäßig entscheidend, ob die betroffene Fläche in einem direkten funktionalen Zusammenhang zu einer Besiedlung steht. 5 Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn eine Bepflanzung bestimmte funktionale oder auch ästhetische Anforderungen erfüllen soll. Für schwierige Grenzfälle kann auf den Sinn und Zweck des § 40 Absatz 1 BNatSchG zurückgegriffen werden, der dem Ziel dient, die gebietstypische, genetische Vielfalt zu erhalten, um Ökosysteme, Biotope und Arten zu schützen.
Zur freien Natur zählen in der Regel:
(Stand: 26.09.2024)
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