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ArtSchZV - Artenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für besonders geschützte Tierarten
Vom 14. Juli 2010
(GVBl. Nr. 45 vom 19.07.2010)
Auf Grund des § 55 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Für die in Absatz 2 genannten Tierarten und Tierartengruppen wird die Zuständigkeit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege für Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen und Maßnahmen über Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. In den Fällen, in denen auf Grund der in § 55 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeiten mehrere Naturschutzbehörden zuständig wären, ist die jeweilige untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Die Zuständigkeit wird für folgende besonders geschützte Tierarten und Tierartengruppen übertragen:
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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