(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;
Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,
in kleine Infrastrukturen,
in Basisdienstleistungen,
zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
zugunsten des ländlichen Tourismus und
zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern
umfassen können;
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.
(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,
die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und
den Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten.
(2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.
(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.
die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
die Arten der Förderung und
die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.