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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes
Vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2231)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b
b. markt- und standortangepaßte Landbewirtschaftung,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
umfassen können;".
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen sowie den Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten. | "(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,
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b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind."
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er weist die Arten der Förderung, nach Ländern getrennt, sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Mittel aus. | "(1) Der Rahmenplan bezeichnet
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4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden. | "(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anmeldung enthält Angaben über
|
(Stand: 02.10.2019)
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