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Regelwerk, Immissionsschutz, LAI

LAI-Leitfaden meldepflichtige Ereignisse im Sinne der Störfall-Verordnung
Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen im Sinne der Störfall-Verordnung

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Von 1993
Fassung 09.02.2018
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



Erarbeitet 1993 von einem Arbeitskreis des Unterausschusses "Anlagensicherheit",
jetzt Ausschuss "Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge" (AISV)
letzte Aktualisierung Februar 2018

Eine wirksame Umsetzung der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV, im folgenden StörfallV abgekürzt) setzt voraus, dass Anlagenbetreiber, Behörden sowie Sachverständige über Erkenntnisse aus nach § 19 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV meldepflichtigen Ereignissen schnell und umfassend informiert werden. Um auf Seiten der Behörden einen einheitlichen Erkenntnisstand sicherzustellen und damit auch einen einheitlichen Vollzug zu fördern, sind ihnen die Ergebnisse der Auswertungen dieser Ereignisse zügig zuzuleiten. Hierzu dient die Meldevorschrift des § 19 in Verbindung mit Anhang VI StörfallV. Meldepflichtige Ereignisse dienen als Erkenntnisquellen zur Fortschreibung des Standes der Sicherheitstechnik und der guten Managementpraxis.

Die Meldevorschrift nach § 19 StörfallV dient nicht der Einleitung schneller Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Diese werden ausschließlich durch die im Rahmen der Gefahrenabwehrplanung vorgesehenen Alarmmeldungen an die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden (z.B. Leitstelle der Polizei, Feuerwehr u. ä.) entsprechend der Notfallplanung ausgelöst.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Bundesregierung, nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2012/18/EU , die Kommission der Europäischen Union über Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I und II StörfallV sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Ereignis zu unterrichten.

Nach der Erfassung von meldepflichtigen Ereignissen gemäß Störfall-Verordnung ist deren erfolgreiche Aufklärung und zielgerichtete Auswertung nur zu erreichen, wenn die damit befassten Stellen (Betreiber, Behörden (Immissionsschutz-, Arbeitsschutzbehörden und sonstige Fachbehörden), Sachverständige und sonstige Stellen) eng zusammenarbeiten (siehe Anhang 1).

1. Meldepflichtige Ereignisse

Gemäß § 2 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV (siehe Anhang 2) sind meldepflichtige Ereignisse definiert als Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, wobei folgende Ereignisarten zu berücksichtigen sind:

  1. mit einer Entzündung, Explosion oder Freisetzung von Stoffen des Anhangs I in bestimmten Mengen, unabhängig von den Auswirkungen (Anhang VI Teil 1 Nr. I.1 StörfallV);
  2. mit bestimmten Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Sachen, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe (Anhang VI Teil 1 Nr. I.2, 3 und 4 StörfallV);
  3. mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe (Anhang VI Teil 1 Nr. I.5 StörfallV);
  4. die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist und aus denen wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können, unabhängig von Art und Menge der beteiligten Stoffe (z.B. auch Beinaheunfälle) (Anhang VI Teil 1 Nr. II StörfallV);
  5. mit Stoffen nach Anhang I, wenn hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe (Anhang VI Teil 1 Nr. III StörfallV).

§ 19 StörfallV unterscheidet zwischen verschiedenen Fallarten meldepflichtiger Ereignisse. Sofern das Ereignis nicht die Kriterien nach Anhang VI Teil 1 Nr. I erfüllt, ist zu entscheiden, ob es sich bei dem Ereignis um eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. III oder um sicherheitsbedeutsame Betriebsstörungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. II StörfallV handelt. Sicherheitsbedeutsame Betriebsstörungen liegen in der Regel vor, wenn sie die Kriterien des Anhangs 7 dieses Leitfadens erfüllen.

Die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne von § 2 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1

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(Stand: 23.07.2018)

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