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Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus
Fassung 11. September 2020)
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)
Archiv: 2017
1. Zur Gewährung der im EEG verankerten Zusatzvergütung von 1 Eurocent/kWh wird ein maximaler Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (bezogen auf 5 % O2) für bestehende Verbrennungsmotoranlagen, die Biogas als Brennstoff einsetzen, toleriert.
2. Vollzugshinweise Bei Einsatz von Oxidationskatalysatoren sind die Anforderungen des VDMA-Einheitsblatts 6299, Nr. 4, 5.1., 5.2., 5.3, 5.4.1 und 5.5.einzuhalten. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Anforderungen:
Der dauerhafte Betrieb nach der Emissionsmessung ist durch eine geeignete Verplombung (z.B. ausreichend temperaturbeständige, nummerierte Plomben) sicherzustellen. Bei Anlagen, die der 44. BImSchV unterliegen, ist der kontinuierliche effektive Betrieb zusätzlich durch kontinuierliche Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Temperatur) nachzuweisen. Die Spezifikationen der Hersteller von Oxidationskatalysatoren, insbesondere der zulässige Schwefelgehalt im gereinigten Biogas und der zulässige SO2-Gehalt im Abgas vor Katalysator, sind im Hinblick auf die Abscheideleistung der vorgeschalteten Biogasentschwefelungsanlage zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind messtechnische Nachweise zur Brennstoffzusammensetzung zu führen. Ebenfalls sind die zu erwartenden Betriebstemperaturen zu beachten und mittels geeigneter Temperatursensoren zu überwachen, um eine Schädigung der Oxidationskatalysatoren durch zu hohe Betriebstemperaturen zu vermeiden. Für den Messbereich, das Messmedium und die Temperatur geeignete Temperatursensoren sind gemäß DIN EN 60751 und DIN EN 60584 (alle Teile) auszuwählen.
3. Die sich weiterentwickelnde Technik zur Minderung der Formaldehydemissionen soll auch künftig bei der Gewährung der Zusatzvergütung nach EEG berücksichtigt werden. Auf Grundlage der gemachten Betriebserfahrungen und erreichbaren Emissionsminimierung von Formaldehyd, soll der Wert für die Gewährung der zusätzlichen Förderungen in einem Jahr nach Wirksamwerden dieser Vollzugsempfehlung überprüft und ggf. fortgeschrieben werden.
4. Die Länder werden die Betreiber von Verbrennungsmotoranlagen mit dem Einsatz von Biogas darauf hinweisen, dass die Emissionen an Formaldehyd auch künftig weiter zu minimieren sind.
5. Weiter weisen die Länder darauf hin, dass die Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung des EEG erst dann von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, wenn ein Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (bezogen auf 5 % O2) oder darunter sicher eingehalten wird, d. h. wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit den vorgegebenen Emissionswert nicht überschreitet.
6. Vollzugshinweise Die Bescheinigung über die Anspruchsvoraussetzung gemäß EEG ist zu erteilen, wenn durch technische Einrichtungen bzw. technische Nachrüstungen die erwünschte Minimierung der Formaldehydemissionen bei gleichzeitiger Einhaltung der genehmigten Emissionsgrenzwerte für NOX und CO im Dauerbetrieb gewährleistet sind. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd und CO sowie NOX ist einmal jährlich durch eine nach § 29b BlmSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der 41. BlmSchV bekanntgegebene Stelle zu überprüfen. Die dauerhafte Einhaltung der genehmigten Emissionsgrenzwerte für NOX ist gleichzeitig bei Einzelmotoren ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder bei gemeinsamen genehmigungsbedürftigen Anlagen (z B. Mehrmotorenanlage), d. h. Anlagen die der 44. BImSchV unterliegen, im Sinne des § 24 Abs. 7 der 44. BImSchV festzustellen, z.B. durch NOX -Sensoren. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde erstmalig im Kalenderjahr 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des VDMA-Einheitsblatt 6299 für Motoranlagen hinsichtlich der Alarmschwellen für NOX -Sensoren einschließlich Auswertung vorzulegen.
7. Vollzugshinweise Messbedingungen:
(Stand: 10.10.2022)
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