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Anpassung des LAI-Beschlusses über Formaldehyd-Emissionen aus Verbrennungsmotoranlagen bei Einsatz von Biogas
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Vom 6. September 2017
(Quelle: lai-immissionsschutz.de;aufgehoben)
Beschluss der 134. Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 5.- 6. September 2017 in Husum
Die fortgeschriebene Fassung des LAI-Beschlusses vom 17./18. September 2008 lautet wie folgt:
1. Zur Gewährung der im EEG 2009 (§ 27 Abs. 5 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 4a) verankerten Zusatzvergütung von 1 Eurocent/kWh müssen bestehende Verbrennungsmotoranlagen, die Biogas als Brennstoff einsetzen, ab dem 01.07.2018 einen Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (HCHO) (bezogen auf 5 % O2) einhalten.
2. Die Länder werden die Betreiber von Verbrennungsmotoranlagen mit dem Einsatz von Biogas darauf hinweisen, dass die Emissionen an Formaldehyd auch künftig weiter zu minimieren sind.
3. Die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung des EEG wird erst dann von der zuständigen Behörde bescheinigt, wenn ab 01.07.2018 ein Emissionswert für Formaldehyd von 20 mg/m3 (bezogen auf 5 % O2) dauerhaft sicher eingehalten wird, d.h. wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit den vorgegebenen Emissionswert nicht überschreitet.
4. Die Bescheinigung über die Anspruchsvoraussetzung gemäß EEG ist zu erteilen, wenn durch technische Einrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen (z.B. Katalysatoren und Anlagen zur thermischen Oxidation wie TNV, RTO) die erwünschte Minimierung der Formaldehydemissionen bei gleichzeitiger Einhaltung der genehmigten Emissionsgrenzwerte für NOx und CO im Dauerbetrieb gewährleistet sind. Die Einhaltung der Werte ist einmal jährlich durch eine nach § 29b BImSchG [für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich G gemäß Anlage 1 der 41. BImSchV] bekanntgegebene Stelle zu überprüfen. Technische Einrichtungen bzw. technische Nachrüstungen können technische Änderungen am Motor oder zusätzliche Biogas- bzw. Abgasreinigungseinrichtungen sein.
5. Messbedingungen:
6. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes werden die anzufertigenden Messberichte als Bescheinigung für die Vorlage beim Netzbetreiber gewertet, sofern diese den Vorgaben des LAI-Muster-Emissionsmessberichtes entsprechen und die Messungen von einer nach § 26 BImSchG bzw. nach § 29b BImSchG [für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich G gemäß Anlage 1 der 41. BImSchV] bekannt gegebenen Stelle durchgeführt wurden.
ENDE |
(Stand: 08.10.2021)
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