Regelwerk |
GIRL - Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und Einführung der Geruchs-Immissionsrichtlinie
- Thüringen -
Vom 24. Juni 2016
(ThürStAnz Nr. 32 vom 08.08.2016 S. 1043)
Archivfassung 2003
1 Regelungsinhalt
Dieser Erlass regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Tierhaltungsanlagen) und den Umgang mit Bioaerosolen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen. Des Weiteren werden Regelungen für Bestandsanlagen getroffen.
Kleinere Tierhaltungsanlagen, die nicht nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, werden von dem Erlass nicht erfasst. Für diese Anlagen richten sich die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG.
Mit diesem Erlass wird die Geruchsimmissions-Richtlinie ( GIRL) zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsemissionen eingeführt.
2 Begriffsbestimmungen
Der Übersichtlichkeit halber werden im Erlass folgende Begriffsdefinitionen festgelegt und verwendet:
3 Stand der Technik
3.1 Allgemeines
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Näher konkretisiert wird diese Legaldefinition durch die Anlage (zu § 3
(Stand: 09.03.2021)
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