Regelwerk

GIRL - Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen und Einführung der Geruchs-Immissionsrichtlinie
- Thüringen -

Vom 24. Juni 2016
(ThürStAnz Nr. 32 vom 08.08.2016 S. 1043)



Archivfassung 2003

1 Regelungsinhalt

Dieser Erlass regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Tierhaltungsanlagen) und den Umgang mit Bioaerosolen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen. Des Weiteren werden Regelungen für Bestandsanlagen getroffen.

Kleinere Tierhaltungsanlagen, die nicht nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, werden von dem Erlass nicht erfasst. Für diese Anlagen richten sich die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG.

Mit diesem Erlass wird die Geruchsimmissions-Richtlinie ( GIRL) zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsemissionen eingeführt.

2 Begriffsbestimmungen

Der Übersichtlichkeit halber werden im Erlass folgende Begriffsdefinitionen festgelegt und verwendet:

  1. Tierhaltungsanlagen: große und mittelgroße Schweinehaltungsanlagen sowie große und mittelgroße Geflügelhaltungsanlagen
  2. große Schweinehaltungsanlagen: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen nach Nummer 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV), einschließlich der Anlagen mit gemischten Beständen nach Nummer 7.1.11.1 und 7.1.11.2, soweit es sich um Schweine handelt
  3. mittelgroße Schweinehaltungsanlagen: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen nach Nummer 7.1.7.2, 7.1.8.2 und 7.1.9.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, einschließlich der Anlagen mit gemischten Beständen nach Nummer 7.1.11.3, soweit es sich um Schweine handelt
  4. große Geflügelhaltungsanlagen: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1 und 7.1.4.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, einschließlich der Anlagen mit gemischten Beständen nach Nummer 7.1.11.1 und 7.1.11.2, soweit es sich um Geflügel handelt
  5. mittelgroße Geflügelhaltungsanlagen: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Nummer 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2 und 7.1.4.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, einschließlich der Anlagen mit gemischten Beständen nach Nummer 7.1.11.3, soweit es sich um Geflügel handelt
  6. gemischte Bestände: Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren, wenn die jeweils unter den entsprechenden Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet.
  7. immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren: Neugenehmigung nach § 4 BImSchG sowie Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG
  8. geeignete Abluftreinigungsanlage: Eine Abluftreinigungsanlage kann dann als geeignet angesehen werden, wenn sie von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) oder durch einen Sachverständigen mindestens nach den Kriterien des "Cloppenburger Leitfadens" zertifiziert wurde. Im Rahmen der Zertifizierung ist die Eignung und Langzeitfunktion unter Bezugnahme auf Messungen, die von einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchgeführt wurden, belastbar nachzuweisen. (Prüfberichte DLG-zertifizierter Abluftreinigungsanlagen: (http://www.dlg.org/3409.html))

3 Stand der Technik

3.1 Allgemeines

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG definiert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Näher konkretisiert wird diese Legaldefinition durch die Anlage (zu § 3

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