Regelwerk; Immissionsschutz

SchfZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2013 S. 4)


Aufgrund

des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1, insoweit mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, insoweit mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur
jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 22. Januar 2013 (GVBl. S. 3, BS 712-5), im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung,

wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ( SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach den § § 2 und 3 und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG

ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk der Bezirk der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers liegt. Überschreitet ein solcher Bezirk den Verwaltungsbezirk einer Behörde, so bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die zuständige Behörde.

§ 2

Zuständige Behörde für

  1. die Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 SchfHwG,
  2. die Einrichtung von Bezirken nach § 7 SchfHwG und
  3. die öffentliche Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl nach § 9 SchfHwG

ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 3

Zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und
  2. die Entgegennahme der Meldung nach § 5 Abs. 2 SchfHwG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 422, BS 12-6) außer Kraft.

ENDE

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