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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Mai 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 30.05.2006 S. 203; 28.12.2007/2008 S. 23; 06.04.2010 S. 64 10; 07.12.2016 S. 597 16)
Gl.-Nr.: 2020-1-2


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium verordnet:

Teil 1
Haushaltsplan

§ 1 Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan 16 (gültig ab siehe =>)

(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,
  4. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
  6. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
  8. eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelung en im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2,
  9. für Verbandsgemeinden und Landkreise eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte freie Finanzspitze,) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres.

(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

§ 2 Ergebnis- und Finanzhaushalt 16 (gültig ab siehe =>

(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

E 1. Steuern und ähnliche Abgaben,
E 2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
E 3. Erträge der sozialen Sicherung,
E 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
E 5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
E 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
E 7. sonstige laufende Erträge,
E 8. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 1 bis E 7),
E 9. Personal- und Versorgungsaufwendungen,
E 10. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
E 11. Abschreibungen,
E 12. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
E 13. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
E 14. sonstige laufende Aufwendungen,
E 15. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 9 bis E 14),
E 16. laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten E 8 und E 15),
E 17. Zins- und sonstige Finanzerträge,
E 18. Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
E 19. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und -aufwendungen (Saldo der Posten E 17 und E 18),
E 20. ordentliches Ergebnis (Summe der Posten E 16 und E 19),
E 21. außerordentliches Ergebnis,
E 22. Saldo aus internen Leistungsbeziehungen,
E 23. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Summe der Posten E 20, E 21 und E 22),

F 23. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 20, F 21 und F 22),
F 24. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
F 25. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
F 26. Sonstige Investitionseinzahlungen,
F 27. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 24 bis F26),
F 28. Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
F 29. Auszahlungen für Sachanlagen,
F 30. Auszahlungen für Finanzanlagen,
F 31. Sonstige Investitionsauszahlungen,
F 32. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 28 bis F 31),
F 33. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Posten F 27 und F 32,
F 34. Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Posten F 23 und F 33),
F 35. Aufnahme von Investitionskrediten,
F 36. Tilgung von Investitionskrediten,
F 37. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten (Saldo der Posten F 35 und F 36),
F 38. Veränderung der liquiden Mittel (ohne durchlaufende Gelder),
F 39. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
F 40. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Posten F 37, F 38 und F 39),
F 41. Saldo der durchlaufenden Gelder,
F 42. Verwendung Finanzmittelüberschuss/Deckung Finanzmittelfehlbetrag,
F 43. Veränderung der liquiden Mittel (einschließlich durch laufender Gelder),

nachrichtlich:

F 44. Ausgleich Finanzhaushalt.

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