Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 27.12.2016 S. 597)
Aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)" zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die G emeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GVBl. S. 64), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:
(gültig ab siehe =>)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen, | "3. die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt," |
bb) Die Nummern 7 bis 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
7. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung
8. eine Übersicht über die Teilhaushalte gemäß § 4 Abs. 4, 9. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 5. |
"7. eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
8. eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelung en im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2, |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen. | "(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen." |
(gültig ab siehe =>)
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion