Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehaltsbestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 8 vom 23.02.2022 S. 156)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), der durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium des Innern:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 486) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe | "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe". |
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1) geändert worden ist. | "(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58)." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteile" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. die eine Erlaubnis für den Einsatz eines genehmigten emissionsmindernden Verfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen. | "3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist." |
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen."
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff" durch die Angabe "0,10 Massenhundertteilen" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 zu berichten.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220360
| ENDE |
(Stand: 23.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion