Regelwerk Immissionsschutz BImschVen

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juni 2015
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.06.2015 S. 486; 07.02.2022 S. 156 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 30 und des § 31 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 22

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).

(3) Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten "Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlag anlagen" (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für nicht bekanntgemachte Häfen gilt diese Verordnung entsprechend.

§ 2 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 22

(1) Auf Seeschiffen, die an einem Liegeplatz in Häfen in Nordrhein-Westfalen festmachen, dürfen nur Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet. Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, hat diese so schnell wie möglich zu erfolgen und muss spätestens zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt bis 30 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes darf sich nur noch der zugelassene Schiffskraftstoff im Verbrennungsprozess befinden. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe,

  1. die sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden,
  2. die an einem Liegeplatz im Hafen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen oder
  3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Eintragung gemäß Absatz 1 Satz 4 und die Tanklieferscheine zu kontrollieren. Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. Auf Anweisung der zuständigen Behörde hat die Schiffsführerin, der Schiffsführer oder die oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Probe des im Hafen verwendeten Schiffskraftstoffes genommen und ihr ausgehändigt wird. Die zuständige Behörde ist befugt, die Probenahme zu beaufsichtigen.

§ 3 Anordnungen

Zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,10 Massenhundertteilen verwendet,
  2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert
    oder
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht 22

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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