umwelt-online: VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (7)

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III. Verfahren bei der Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Sinne des § 15 BImSchG

1 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Nach § 15 BImSchG ist die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigungsbedürftig. Das gilt auch für Anlagen, die bei ihrer Errichtung noch nicht der Genehmigungspflicht unterlagen. Als wesentlich sind alle Änderungen anzusehen, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Immissions- und allgemeinen Gefahrenschutz haben können, und zwar auch dann, wenn sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation fuhren. Ob sie tatsächlich derartige Auswirkungen haben, ist im Genehmigungsverfahren zu klären. Darüber hinaus sind alle Änderungen wesentlich die umfangreiche bauliche oder betriebstechnische Maßnahmen voraussetzen.

1.1 Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 10 und 19 BImSchG je nachdem, ob eine Anlage nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV betroffen ist Soweit ein förmliches Verfahren durchzuführen ist, ist nach den Bestimmungen des vorstehenden Teils 1, soweit ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, nach den Bestimmungen des Teils II zu verfahren. Der Genehmigungsantrag ist nach dem Muster der Anlage 9 zu stellen. Die in Teil 1 Nrn. 7.1.2 bis 7.1.5 genannten Stellen sind nur zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich durch die beabsichtigte Änderung berührt wird.

1.2 Soweit ein förmliches Verfahren vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten engen Voraussetzungen ( § 15 Abs. 2 BImSchG) von einer öffentlichen Bekanntmachung sowie von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen und damit auch von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen werden. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ist § 15 Abs. 2 BImSchG dahin auszulegen, daß eine Änderung der Emissionsverhältnisse nur dann ein Absehen von der öffentlichen Bekanntmachung ausschließt, wenn diese Änderung auch für die Immissionsverhältnisse von Bedeutung ist Soweit die übrigen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG gegeben sind, kann wegen zusätzlicher Emissionen in der Regel dann eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn eine Überschreitung von Immissionswerten mit Sicherheit nicht zu erwarten ist und die zusätzlichen Emissionen als irrelevant angesehen werden können. Soweit keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, kommt auch keine Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung (vgl. Teil 1 Nr. 12) in Betracht.

1.3 Eine Änderung des Umgangs mit Reststoffen bedarf nur dann einer Änderungsgenehmigung, wenn hiermit zugleich der Betrieb der Anlage wesentlich verändert wird. Umstellungen im Produktionsverfahren sind in der Regel wesentlich. Eine wesentliche Änderung kann auch vorliegen, wenn im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang eine (Neben-) Einrichtung zur Aufarbeitung von Reststoffen errichtet oder die Zwischenlagerung der Stoffe auf dem Betriebsgelände umgestaltet werden soll. Hingegen stellen Veränderungen im Betrieb des Verwerters, ein Wechsel des Verwerters oder des mit der Beseitigung Beauftragten, die Verlängerung von Reststoffabnahmeverträgen oder der Einsatz anderer Transportmittel keine Änderung des Betriebes der genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Auch der Übergang von der Verwertung auf die Beseitigung von Reststoffen, der keine Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage nach sich zieht, ist - soweit nicht von grundlegenden Vorschriften im Genehmigungsbescheid abgewichen wird - immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei, unterliegt aber der Überwachung nach § 52 BImSchG und bedarf ebenso wie die sonstigen nicht wesentlichen Abweichungen von den Festlegungen im Genehmigungsbescheid einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG.

1.4 Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung anzuwenden ist und die im Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet sind, ist die nach § 4 Abs. 2a Satz 1 der 9. BImSchV vorgeschriebene Begutachtung der Sicherheitsanalyse (vgl. Teil 1 Nr. 8.5.1) auf den Umfang der beantragten wesentlichen Änderung einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Gesamtanlage zu beschränken. Werden von der wesentlichen Änderung sicherheitstechnische Bereiche nicht berührt, kann von der Einholung eines Gutachtens zu den Angaben der Sicherheitsanalyse abgesehen werden (vgl. Teil 1 Nr. 8.5 Abs. 2).

1.5 Über den Genehmigungsantrag hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BImSchG innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die zuständige Behörde (d. h. gemäß Nr. 9.115 der Anlage zur ZustVO AItG der Regierungspräsident bzw. das Landesoberbergamt) kann die Frist um jeweils 3 Monate verlängern, wenn das wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist.

2 Baugenehmigung

2.1 Bauliche Änderungen der Betriebsstätte, die nicht als wesentliche Änderungen im Sinne des § 15 BImSchG anzusehen sind, bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung. Wird in einem solchen Falle ein Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt, so hat die Genehmigungsbehörde diesen Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten mit dem Vermerk, daß eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. Dem Antragsteller ist Abgabenachricht zu erteilen.

2.2

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