Regelwerk Immissionsschutz; BImSchVen

Überwachungsplan gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 17 der 12. BimSchV
- Niedersachsen -

Vom 28. Februar 2017
(Nds.MBl. Nr. 10 vom 15.03.2017 S. 257)
VORIS 28500


1. Einleitung

Mit der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates - im Folgenden: Seveso-III-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), überarbeitet und aufgehoben. Die Richtlinie 96/82/EG hat durch ihre Bestimmungen zur Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bereits maßgeblich dazu beigetragen, dass das Schutzniveau in der gesamten EU angehoben wurde. Das bestehende hohe Schutzniveau muss jedoch weiter verbessert werden.

Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie zu gewährleisten, soll ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollen die Inspektionen ggf. mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU, darunter auch der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25), koordiniert werden.

Die Umsetzung dieser Forderung nach einem Plan für Inspektionen in bundesdeutsches Recht findet sich in § 17 der 12. BImSchV i. d. F. vom 08.06.2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I S. 47).

2. Rechtliche Regelungen

Inspektions- und Überwachungspläne sollen gemäß Artikel 20 Abs. 3 der Seveso-III-Richtlinie und § 17 der 12. BImSchV Folgendes enthalten:

2.1 den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2.2 eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

2.3 ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,

2.4 ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15 der 12. BImSchV,

2.5 ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalles erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalles verschlimmern können,

2.6 die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

2.7 die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

2.8 Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3. Überwachung von Betriebsbereichen

3.1Geltungsbereich

3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Überwachungsplan gilt für Niedersachsen.

3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich

Die Überwachung von Betriebsbereichen umfasst eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs. Die für die Überwachung zuständige Behörde hat sich insbesondere zu vergewissern,

  1. dass die Betreiberin oder der Betreiber nachweisen kann, dass sie oder er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
  2. dass die Betreiberin oder der Betreiber nachweisen kann, dass sie oder er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,
  3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,
  4. dass die Informationen nach § 8a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der 12. BImSchV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und dass die Information nach § 11 Abs. 3 der 12. BImSchV erfolgt ist.

Zur Überwachung gehören alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden um die Einhaltung der Bestimmungen der 12. BImSchV durch die Betriebsbereiche zu überprüfen oder zu fördern, einschließlich der Vor-Ort-Besichtigungen, der Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen.

Der vorliegende Überwachungsplan wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, aktualisiert.

Sämtliche in den Geltungsbereich dieses Überwachungsplansfallenden Betriebsbereiche in Niedersachsen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die Gruppen von Betriebsbereichen, die sich jeweils durch Domino-Effekte nach § 15 der 12. BImSchV beeinflussen können, sind in Anhang 2 gelistet. Anhang 3 enthält das Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles erhöhen oder die Folge eines solchen Störfalles verschlimmern können. Gelistet sind in Anhang 3 Betriebsbereiche mit folgenden umgebungsbedingten Gefahrenquellen:

Das Verzeichnis der Betriebsbereiche sowie der Gruppen von Betriebsbereichen in den Anhängen 1 bis 3 entsprechen dem aktuell vorliegenden ausgewiesenen Datenbestand. Diese Verzeichnisse der Betriebsbereiche sowie der Gruppen von Betriebsbereichen der Anhänge 1 bis 3 sind durch die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden bei gegebenem Anlass zu aktualisieren und die Fristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach Nummer 3.3 für bisher nicht erfasste Betriebsbereiche auf der Basis der vorgegebenen Kriterien festzulegen. Das für die Fortschreibung des Überwachungsplans zuständige MU ist einmal jährlich zum Stichtag 30. Juni über alle erfolgten Aktualisierungen zu informieren. Die jeweils aktualisierten Listen (Anhänge 1 bis 3) sind im Internet unter www.umwelt.niedersachsen.de über den Pfad "Themen / Technischer Umweltschutz Anlagensicherheit" eingestellt.

3.2 Allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit

In der EU besteht im Hinblick auf die Anlagensicherheit bereits ein hohes Schutzniveau. In Deutschland sind Anforderungen zur Erreichung eines hohen Sicherheitsniveaus in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, technischen Regelwerken und Normen festgelegt.

Zur weiteren Erhöhung des Schutzniveaus, insbesondere zur Verhütung schwerer Unfälle, werden mit der Seveso-III-Richtlinie> und der geänderten 12. BImSchV die bestehenden Bestimmungen noch wirksamer und effizienter gestaltet.

Zur Gewährleistung der Umsetzung und Durchsetzung der nach der 12. BImSchV erforderlichen Maßnahmen ist eine systematische regelmäßige Überwachung sowie Überwachung aus besonderem Anlass erforderlich.

3.3 Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung

Die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind durchzuführen in einem zeitlichen Abstand von

Eine Verlängerung der Zeitintervalle für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen ist nicht zulässig.

Eine Verkürzung der Zeitintervalle für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen ist erforderlich,

Zur regelmäßigen Überwachung gehören neben den Vor-Ort-Besichtigungen auch die Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen.

Die in den Geltungsbereich dieses Überwachungsplans fallenden Betriebsbereiche und die Überwachungsfristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

3.4 Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass

Unabhängig von der Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung ist baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme aus besonderem Anlass vorzunehmen

4. Umsetzung

4.1 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen und Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden

Vor-Ort-Besichtigungen von Betriebsbereichen sollen, wenn möglich, mit Überwachungsmaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften koordiniert und ggf. miteinander verbunden werden.

In Betracht kommt dabei beispielsweise die Koordination und Verbindung mit der Überwachung von nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, insbesondere mit solchen, die den Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen. Auf den Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG (Bezugserlass) wird verwiesen.

Sinnvoll sind insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen von Betriebsbereichen gemeinsam mit den für den Brandschutz zuständigen Behörden.

Werden Überwachungsmaßnahmen von mehreren Behörden gemeinsam durchgeführt, bleibt jede Behörde für die Abstellung der in ihrem Zuständigkeitsbereich festgestellten Mängel verantwortlich.

Bei der Überwachung von Betriebsbereichen ist das Datenerhebungs- und Berichtsformular für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 16 der 12. BImSchV ( Anhang 4) anzuwenden.

Die zuständige Behörde kann eine geeignete Sachverständige oder einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung des Berichts über die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung und der Überprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht über die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachverständige sind insbesondere die gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet.

Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instrumenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsbereichen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den jährlichen Behörden-Erfahrungsaustausch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie auch auf die Internetseite der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) mit Informationen über Ereignisse nach § 19 Abs. 2 der 12. BImSchV.

4.2 Datenerhebung und Dokumentation

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit ihren relevanten Feststellungen und den erforderlichen Folgemaßnahmen nach dem als Anhang 4 beigefügten Formular. Der Bericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber die erforderlichen Folgemaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Erhalt des Berichts einleitet. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen der

durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung binnen angemessener Frist nach der Vor-Ort-Besichtigung von der zuständigen Behörde überprüft.

4.3 Veröffentlichung von Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung

Nach § 8a der 12. BImSchV hat die Betreiberin oder der Betreiber die Verpflichtung, die Öffentlichkeit über das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung zu informieren (oder darauf zu verweisen, wo diese Information elektronisch zugänglich ist).

Sie oder er hat ferner zu unterrichten, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Abs. 1 der 12. BImSchV auf Anfrage eingeholt werden können (unter Berücksichtigung des Artikels 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [ABl. EG Nr. L 41 S. 26]).

Diese Angaben sind ständig zugänglich zu machen, auch im Internet.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen gemäß den §§ 8 und 9 UIG i. d. F. vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) und § 3 NUIG vom 07.12.2006 (Nds.GVBl. S. 580; 2016 S. 76) von der Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Abs. 1 der 12. BImSchV abgesehen werden.

.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Betriebsbereiche
(mit Fristen für die Vor-Ort-Besichtigung)
Anhang 1


.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Gruppen von Betreibsbereichen, die sich jeweils druch Domino-Effekte nach § 15 der 12. BImSchV beeinflussen können Anhang 2


.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Betriebsbereiche, in denen besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Sötrfalles erhöhen oder die Folge eines solchen Störfalles verschlmimmern können Anhang 3


.

Datenerhebungs- und Berichtsformular
für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 16 der 12. BImSchV (Inspektionsbericht)
Anhang 4


*) RdErl. d. MU v. 28.2.2017 - 33-40500/112 -

Bezug: RdErl. v. 23.10.2013 (Nds.MBl. S. 781), geändert durch RdErl. v. 30.4.2014 (Nds.MBl. S. 368)

Mit dem abgedruckten Überwachungsplan für Niedersachsen werden die Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), und des § 17 der 12. BImSchV i. d. F. vom 08.06.2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I S. 47), umgesetzt.

Die Vorgaben des Überwachungsplans sind bei der Überwachung von Betriebsbereichen i. S. der 12. BImSchV anzuwenden.

Dieser RdErl. tritt am 10.3.2017 in Kraft.

ENDE

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