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Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Niedersachsen -

Vom 3. August 2011
(MBl.Nds. Nr. 36 vom 12.10.2011 S. 670; 22.11.2023 S. 1038aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28500



Zur aktuellen Fassung

Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. MW v. 3.8.2011 - 33-40500/101/4 - - VORIS 28500 -
Bezug: gem. RdErl. v. 27.6.1997 (Nds. MBl. S. 1237) - VORIS 28500 00 00 00.049 -

Zur Durchführung der 1. BImSchV vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu § 1 (Geltungs- und Anwendungsbereich)

1.1 Die 1. BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob diese im gewerblichen, landwirtschaftlichen, privaten oder hoheitlichen Bereich betrieben werden, soweit sie keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

1.2 Zu diesen Anlagen gehören nicht Fahrzeuge i. S. von § 38 BImSchG. Die 1. BImSchV gilt also z.B. nicht für Feuerungsanlagen in Arbeitsmaschinen, die dem Antrieb von Fahrzeugen (z.B. Dampflokomotiven) dienen.

1.3 Die 1. BImSchV gilt nicht für stationäre Verbrennungsmotoren, die z.B. in Kraft-Wärme-Kopplung zu Heizzwecken eingesetzt werden.

1.4 Die 1. BImSchV gilt unabhängig von der Feuerungswärmeleistung nicht für Feuerungsanlagen, die Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage sind (z.B. Teil oder Nebeneinrichtung von Trocknungsanlagen nach den Nummern 7.20, 7.25 und 7.26 der 4. BImSchV i. d. F. vom 14. 3. .1997, BGBl. I S. 504, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 26.11.2010, BGBl. I S. 1643). Die Genehmigungspflicht kann durch Vorlage der Genehmigung oder durch Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen kann sich die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister mit der für den Vollzug der 1. BImSchV zuständigen Behörde Verbindung setzen, um die "Frage des Genehmigungserfordernisses nach § 4 BImSchG zu klären.

1.5 Die Anforderungen der 1. BImSchV gelten auch für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen. Hinsichtlich der Überwachung dieser Anlagen wird auf § 17 (Eigenüberwachung) verwiesen (vgl. Nummer 16).

1.6 Für Infrarotheizstrahler finden aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 die § § 4 bis 20, 25 und 26 keine Anwendung. Die Ausnahme in Nummer 1 erstreckt sich nicht auf sog. Dunkelstrahler, da die Abgase dieser Geräte durch Abgasanlagen über Dach ins Freie abzuleiten sind.

2. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

2.1 Zu Nummer 1 (Abgasverlust)

Die Definition stellt klar, dass der Abgasverlust auf den Heizwert des Brennstoffes und nicht auf dessen Brennwert bezogen wird. Der Wärmeinhalt des Abgases beinhaltet nicht die Verdampfungswärme des mitgeführten Wasserdampfes.

2.2 Zu Nummer 2 (Brennwertgeräte)

Die Definition grenzt Wärmeerzeuger mit Nutzung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas von Wärmeerzeugern ab, bei denen eine solche Nutzung konstruktionsbedingt nicht möglich ist. Maßgeblich ist die technisch mögliche Nutzbarkeit der im Wasserdampf des Abgases enthaltenen Verdampfungswärme und nicht, ob oder in welchem Umfang die Wärme des in Abgas enthaltenen Wasserdampfes tatsächlich genutzt wird. Damit werden einheitliche Voraussetzungen für den Vollzug des § 14 Abs. 3 Nr: 4 und des § 15 Abs. 4 Nr. 1 geschaffen.

Wärmeerzeuger, die durch nachträglichen Umbau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertgeräte.

2.3 Zu Nummer 3 (Einzelraumfeuerungsanlage)

Für die Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerten, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Räume mitbeheizen. Die Nennwärmeleistung.der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zählen Einzelraumöfen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletöfen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundöfen (vgl. Nummern 4.4 ff.) herauszustellen.

2.4 Zu Nummer 5 (Feuerungsanlage)

Stehen mehrere Feuerungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, so ist im Hinblick auf die einzuhaltenden Anforderungen die Leistung der jeweiligen einzelnen Feuerungsanlage maßgebend; für die Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind dagegen die Leistungen der einzelnen Feuerungsanlagen zusammenzufassen.

2.5 Zu Nummer 7 (Holzschutzmittel)

Forstschutzmittel, die im Wald eingesetzt werden, zählen nicht zu den Holzschutzmitteln.

2.6 Zu Nummer 10 (Nennwärmeleistung)

Ist eine Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so gilt ohne Zusatzschild als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.

Sofern als Nennwärmeleistung ein geringerer als der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs gelten soll, so ist diese fest eingestellte höchste tatsächlich nutzbare Wärmeleistung von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer auf einem Zusatzschild zu bestätigen. Die Nennwärmeleistung wird in den DIN auch als Nennleistung bezeichnet.

2.7 Zu Nummer 11 (Nutzungsgrad)

Der "Nutzungsgrad" als Kriterium zur Beurteilung des Emissionsverhaltens einer Feuerungsanlage unter dem Gesichtspunkt der Energieausnutzung soll der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift im Vollzug dienen.

2.8 Zu Nummer 12 (Offener Kamin)

Der Begriff des "offenen Kamins" erfasst nicht nur den klassisch offenen Kamin, dessen Feuerraum im Betrieb immer offen ist. Auch Kamine, deren Feuerraum im Betrieb sowohl offen als auch geschlossen sein kann, sind offene Kamine i. S. der Definition. Dies gilt auch für sonstige Feuerstätten für feste Brennstoffe, die sowohl mit geschlossenem als auch mit offenem Feuerraum betrieben werden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kaminöfen.

Feuerstätten für feste Brennstoffe, die zwar in der Bauart dem klassischen Kamin entsprechen, bei denen aber - durch die Konstruktion sichergestellt ist, dass der Feuerraum außerhalb des Beschickungsvorgangs stets geschlossen ist (beispielsweise mittels selbstschließender Feuerraumtür), sind keine offenen Kamine i. S. der Definition.

Die Einschränkung in Teilsatz 2 stellt klar, dass alle reinen Kochstellen, beispielsweise Grillgeräte, keine offenen Kamine i. S. dieser Definition sind.

2.9 Zu Nummer 16 (wesentliche Änderung)

Der Austausch eines Kessels stellt eine wesentliche Änderung dar. Eine Neuerrichtung liegt hingegen vor, wenn durch die Änderung der Kern der Anlage verändert wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Feuerstätte (Brenner, Kessel, Regelung) komplett ausgetauscht wird. Die Emissionen einer Feuerungsanlage werden im Wesentlichen- von der Feuerstätte, nicht von den sonstigen Bestandteilen, etwa Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgasanlage bestimmt. Der Austausch der Feuerstätte ist demnach als Neuerrichtung, nicht als wesentliche Änderung einzustufen.

Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen stellt die Reduzierung der Nennwärmeleistung von über 4 kW auf 4 kW oder weniger (mit entsprechendem Zusatzschild - siehe Nummer 2.5 Red.Anm. gemeint ist 2.6) grundsätzlich eine wesentliche Änderung dar, da sie eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht (Wegfall der turnusmäßigen Messung). Nach einer wesentlichen Änderung hat die Betreiberin oder der Betreiber nach § 14 Abs. 2 die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

3. Zu § 3 (Brennstoffe)

Andere als in § 3 genannte Stoffe dürfen in den der 1. BImSchV unterliegenden Feuerungsanlagen (d. h., die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG unterliegen) nicht verbrannt werden.

3.1 Zu Absatz 1 Nr. 2

Braunkohlen können auch in Form von Braunkohlenstaub eingesetzt werden.

3.2 Zu Absatz 1 Nr. 5a

Durch den Nebensatz "oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität" werden auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z.B. der Ö-Norm M7135 zertifiziert sind, zugelassen.

3.3 Zu Absatz 1 Nr. 8

Als strohähnliche pflanzliche Stoffe gelten Energiepflanzen wie z.B. Schilf, Elefantengras, Heu und Maisspindeln.

Für die Definition der als Lebensmittel bestimmten Getreide ist nicht die Beschaffenheit oder Eignung des Getreides maßgebend, sondern die Zweckbestimmung. Als Lebensmittel bestimmte Getreide sind die, von denen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Futtermittelgetreide sind keine als Lebensmittel bestimmte Getreide.

3.4 Zu Absatz 1 Nr. 10

Gase der öffentlichen Gasversorgung sind die in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 beschriebenen Brenngase. Diese sind Stadtgase, Ferngase, Erdgase, Flüssiggase sowie Flüssiggas-Luft- und Erdgas-Luft-Gemische.

Naturbelassenes Erdgas und Erdölgas fallen an den Erdgas- oder Erdölgewinnungsstellen an. Diese Gase entsprechen in ihren Inhaltsstoffen weitgehend dem Erdgas der öffentlichen Gasversorgung.

3.5 Zu Absatz 1 Nr. 12

Für diese Gase wird eine höchstzulässige Schwefelbegrenzung von 1o/oovorgeschrieben. Dieser Wert lässt sich - soweit erforderlich - durch Reinigung vor Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher einhalten. Synthesegas ist Gas aus der Kohleveredelung.

3.6 Zu Absatz 1 Nr. 13

Damit wird der Einsatz weiterer nachwachsender Rohstoffe als Regelbrennstoff möglich. Diese Brennstoffe müssen jedoch die Anforderungen des Absatzes 5 (siehe Nummer 3.9) erfüllen.

3.7 Zu Absatz 2 Satz 2

Satz 2 berücksichtigt, dass bei der Brikettherstellung durch Zugabe besonderer Stoffe in die Brikettierkohlemischung, z.B. von Kalk, der Entstehung von Schwefeldioxidemissionen" im Abgas entgegengewirkt werden kann.

3.8 Zu Absatz 3 (Trockene Brennstoffe)

Ein hoher Feuchtegehalt in Holz- und Strohbrennstoffe wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb sollen Holz und Stroh in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 25 % des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtegehaltes können je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung unterschiedlich lange Lagerungszeiten erforderlich sein.

Von der Feuchtebegrenzung ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für einen höheren Feuchtegehalt ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z.B. von Hackschnitzel überschreitet vielfach die genannten 25 %. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf- den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet.

3.9 Zu Absatz 5 Nr. 3

Als Vergleichsbrennstoff ist naturbelassenes Holz (siehe § 2 Nr. 9) heranzuziehen. Ein Bezug auf die Emissionen von Anlagen für Holzwerkstoffe (§ 3 Abs. 1 Nrn. 6 und 7) ist nicht sachgerecht, weil diese Brennstoffe nur für einen eingeschränkten Betreiberkreis und nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 30 kW zulässig sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 13.

4. Zu § 4 (Allgemeine Anforderungen bei festen Brennstoffen)

4.1 Zu Absatz 1

Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlagen ist, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Außerdem müssen sie mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die beider Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitungen und ggf. auch Typschilder.

4.2 Zu Absatz 3

Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer. Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Die Planung ist als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der "Errichtung" erfasst.

Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraumfeuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahmen für die Einzelraumfeuerungsanlage an und nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Errichtung des Hauses oder des dabei miterrichteten Schornsteins.

Die 1. BImSchV knüpft an die Errichtung der Feuerstätte an, nicht an die Erstinbetriebnahme. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z.B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug), müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 oder § 5 Abs. 1 eingehalten werden.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage muss der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger die Prüfbescheinigung des Herstellers vorlegen ( § 4 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2). Die Betreiberin oder der Betreiber kann sich die Prüfbescheinigung vom Händler beim Kauf aushändigen lassen. Die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. kann Anhaltspunkte über die Existenz einer solchen Bescheinigung geben.

§ 4 Abs. 3 nimmt Grundöfen, die ab dem 22.3.2010 errichtet werden, von der Einhaltung der Anforderungen an die Typprüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen aus. § 4 Abs. 5 formuliert Anforderungen, die nach dem 31.12.2014 gelten. Emissionsanforderungen bestehen demnach nur für Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden. Nach § 26 Abs. 3 sind Grundöfen von der Sanierungsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen (siehe auch Nummer 4.4).

4.3 Zu Absatz 4

Offene Kamine werden oft von Hand geregelt. Aufgrund der damit verbundenen unvollständigen Verbrennung verursachen sie Emissionen, die nach dem Stand der "Technik" für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind. Bei dichter Bebauung kommt es vielfach zu erheblichen Belästigungen. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig. Ein "gelegentlicher Betrieb" liegt nicht vor, wenn ausschließlich offene Kamine der Beheizung ständig bewohnter Räume dienen. Im Fall von Nachbarschaftsbeschwerden über den Betrieb von offenen Kaminen ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde u. a. auch zu prüfen, ob der Kamin mehr als nur gelegentlich betrieben wird.

Das. OVG Koblenz hat in einem solchen Einzelfall in seinem Urteil vom 12.04.1991 7 B 10342/91 (DVBl. 94 S. 355) - nähere Ausführungen dazu gemacht, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hat das Gericht die Anordnung der Behörde für rechtmäßig erklärt, die den Betrieb des offenen Kamins auf acht Tage im Monat für jeweils höchstens fünf Stunden beschränkt hatte.

4.4 Zu Absatz 5

Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden, müssen entweder mit einem Staubfilter ausgerüstet werden oder die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung einhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 kann über eine Typprüfung oder eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger erbracht werden (siehe auch Nummer 4.2). Für handwerklich gesetzte Grundöfen reicht es aus, wenn die Typprüfung für standardisierte Bauteile vorliegt und sich die einzelnen Grundöfen lediglich in der Verkleidung unterscheiden.

4.5 Zu Absatz 8

Nach erfolgter Beratung erhält die Betreiberin oder der Betreiber einen schriftlichen Nachweis von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger über die durchgeführte Beratung sowie ein Faltblatt mit den wichtigsten Inhalten aus der Beratung. Der Nachweis über die durchgeführte Beratung ist mittels eines für den Nachweis von Schornsteinfegerarbeiten erstellten Formblatts an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister für den Eintrag in das Kehrbuch zu senden. Dies erfolgt durch die Betreiberin oder den Betreiber (§ 20 Abs. 2) oder in dessen Auftrag durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger.

5. Zu § 5 (Anforderungen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe von 4 kW oder mehr)

5.1 Zu den Absätzen 1 und 2

Beim Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 genannten Holzbrennstoffe, wie z.B. gestrichenes oder lackiertes Holz sowie Spanplatten, sind im Hinblick auf das im Vergleich zu naturbelassenem Holz erhöhte Emissionspotential strengere Anforderungen an den Abgasausbrand zu stellen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte erfordert den Einsatz speziell für den Anwendungszweck geeigneter Feuerungssysteme, die Aufbereitung der Brennstoffe zu einer möglichst homogenen Mischung und eine regelbare Brennstoffzuführung.

5.2 Zu Absatz 4 (Anforderungen an handbeschickte Feuerungsanlagen)

Die allgemein übliche Regelung der Wärmeabgabe handbeschickter Heizkessel über die Verbrennungsluftzuführung führt bei verminderter Wärmeabnahme und gefülltem Feuerraum zwangsläufig zu hohen Emissionen durch unvollständige Verbrennung. Dieser ungünstige Betriebszustand kann in der Regel durch Einsatz eines Wärmespeichers (Pufferspeicher) vermieden werden. Derart mit einem Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend unter Volllast betrieben werden und die überschüssige Wärme speichern; der Regelungsbedarf über die Verbrennungsluftzufuhr wird damit vermindert. Die Dimensionierung des Wärmespeichers entspricht dem aktuellen Erkenntnisstand.

5.3 zu Absatz 4 Nr. 3

Volllast ist der Betrieb der Feuerungsanlage mit der Nennwärmeleistung.

6. Zu § 6 Abs. 1 bis 3 (Allgemeine Anforderungen bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen)

Die vorgegebenen Emissionen an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Nutzungs- und Kesselwirkungsgrade dürfen nicht überschritten werden. Dies ist durch Herstellerbescheinigungen zu belegen. Nach § 14 hat die Betreiberin oder der Betreiber einer ab dem 22.3.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlage zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger unter 10 MW Feuerungswärmeleistung innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme die Bescheinigung einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorzulegen.

7. Zu § 7 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner)

Für die Bestimmung der CO-Emissionen müssen gemäß § 13 Abs. 2 der 1. BImSchV Messgeräte eingesetzt werden, die eine Eignungsprüfung bestanden haben. Eine Überprüfung der Geräte hinsichtlich der CO-Messung erfolgte in Eignungsprüfungen, die gemäß den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Messeinrichtungen bei der Eignungsprüfung (RdSchr. des BMU vom 31.01.1997 - IG I 3-51134/1 -) durchgeführt wurden, bislang nicht. CO-Messgeräte wurden bisher nach der "Richtlinie für die Eignungsprüfung von CO-Messgeräten für Gasfeuerstätten", Stand 5.8.1988, überprüft.

Es wird davon ausgegangen, dass die überwiegende Anzahl der Messeinrichtungen, die zur Messung des Abgasverlusts eignungsgeprüft sind, über eine Funktion zur CO-Messung verfügen, die bereits von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern im Rahmen der technischen Überprüfung der CO- Konzentrationen im Abgas von Gasfeuerungsanlagen genutzt wurde. Diese Geräte sind für die CO-Messung einzusetzen, bis entsprechende eignungsgeprüfte Geräte bzw. Bekanntgaben zur Verfügung stehen. Der Zeitpunkt, von dem an nur noch Messeinrichtungen eingesetzt werden dürfen, die den neuen Anforderungen der VDI-Richtlinie 4206 Blatt 1 hinsichtlich der CO-Messung genügen und über eine entsprechende Bekanntgabe verfügen, bleibt festzulegen.

Die in Vorbereitung befindliche VDI-Richtlinie 4207 Blatt 1 "Messen von Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen - Messen an Anlagen für gasförmige und flüssige Brennstoffe" wird Vorgaben zur Messung des CO-Gehaltes im Abgas enthalten. Bevor diese VDI-Richtlinie vorliegt, kann die Messung nach den Vorgaben des Arbeitsblattes 104 des Zentralinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) i. V. m. dem Arbeitsblatt 102 ZIV, Punkt 3.1, Anlage 2 der 1. BImnSchV erfolgen.

Die Umrechnung des in parts per million (ppm) angegebenen Wertes in mg/kWh erfolgt gemäß DIN EN 267 mit der folgenden Formel:


Pco = Dichte von Kohlenstoffmonoxid [kg/m3]
O2gemessen = Sauerstoffkonzentration des Abgases [Vol %]
V A,th,tr,min = Trockenes Abgasvolumen [m3/kg]
Hu = Heizwert [kWh/kg].

Mit den Referenzwerten der DIN EN 267 für Abgasvolumen und Heizwert und der Dichte von CO

V A,th,tr,min = 10,46 m3/kg
Hu = 11,86 kWh/kg
Pco = 1,25 kg/m3

ergibt sich

Für den Sauerstoffgehalt im Abgas kommt der tatsächlich gemessene Sauerstoffgehalt zur Anwendung.

8. Zu § 8 Nr. 4 (Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner)

Siehe Nummer 7.

9. Zu § 9 Abs. 2 (Gasfeuerungsanlagen)

Für Gasfeuerungsanlagen sind in der 1. BImSchV keine Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid festgelegt Nach § 1 Abs. 2 KÜO wird jedoch bei jeder Abgaswegüberprüfung eine Kohlenmonoxidmessung durchgeführt, da unter ungünstigen Bedingungen relativ hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen im Abgas möglich sind. Sofern die Grenzwerte für Kohlenmonoxid der KÜO nicht eingehalten werden und es zu Abgasaustritt kommen kann, ist keine Bestimmung der Abgasverluste vorzunehmen, da sich die Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen Dauerbetriebszustand befindet.

10. Zu § 10 (Begrenzung der Abgasverluste)

10.1 Zu Absatz 1 (Grenzwerte)

Satz 1 stellt klar, dass sich die Abgasverluste nur auf die Feuerstätte beziehen. Wärmeverluste aus der Ableitung der Abgase über Verbindungsstücke und Abgasanlagen, die gemäß § 2 Nr. 5 Bestandteil von Feuerungsanlagen sind, sind nicht in den Abgasverlusten enthalten.

Die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte führt zu niedrigen Abgastemperaturen und damit zu einer hohen Beanspruchung der Schornsteine. Bei einfach gemauerten Schornsteinen mit geringer Wärmedämmung können Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchteschäden (Verrottung) erforderlich werden. Hierfür kommt der Einbau einer Nebenluftvorrichtung in Kombination mit einem Zugbegrenzer oder eine besondere Innenauskleidung des Schornsteins infrage.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt eine Ausnahmeregelung, die die Konformität der neuen Abgasverlustregelung mit den Wirkungsgradanforderungen der Richtlinie 92/42/EWG sicherstellt. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass einzelne nach dieser Richtlinie zugelassene Heizkessel des Standardtyps aufgrund ihrer Bauart die neuen Abgasverlustgrenzwerte nicht einhalten können. In solchen Fällen gelten die um einen Prozentpunkt erhöhten Werte.

10.2 Zu Absatz 2 (Sonderbauarten)

Die Vorschrift trägt den besonderen Gegebenheiten bei Prozessfeuerungsanlagen und bei bestimmten Sonderbauarten von Feuerungsanlagen Rechnung. Bei diesen Feuerungsanlagen können funktionsbedingt Abgastemperaturen auftreten, die deutlich über den Abgastemperaturen üblicher Heizungs- und Brauchwasseranlagen liegen, sodass die Grenzwerte nach Absatz 1 überschritten werden. In diesen Fällen ist der Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart einzuhalten. Zur Ermittlung des Standes der Technik in Bezug auf die Abgasverluste kann ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle herangezogen werden. Bei den Sonderbauarten kann ggf. auch eine Angabe auf dem typenschild entsprechende Hinweise geben.

Sonderbauarten von Feuerungsanlagen können beispielsweise Großküchenherde, Backöfen, Trocknungsanlagen oder Hochdruckreiniger sein. Zu den Prozessfeuerungen gehören beispielsweise Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen, Schmelzöfen, Emaillier-, Röhren-, Erwärmungs-, Labor- und Veraschungsöfen, Warmhaltefeuerungen, Nachverbrennungsanlagen sowie Anlagen zur Trocknung von Erdgas- oder Erdölgas oder zur Entwässerung von Erdöl.

11. Zu § 12 (Messöffnung)

Auch wenn keine Überwachungspflicht nach den §§ 14 und 15 vorliegt, muss die Betreiberin oder der Betreiber in begründeten Fällen zulassen, dass eine Messöffnung hergestellt wird. Dieses kann z.B. dann erforderlich sein, wenn die zuständige Behörde eine Messung nach § 26 BImSchG angeordnet hat oder eine Überwachungsmessung nach § 52 BImSchG vornehmen will. Die Kosten der Messung hat die Betreiberin oder der Betreiber nur insoweit zu tragen, als es zu Anordnungen kommt oder gegen Auflagen oder Anordnungen verstoßen wurde.

12. Zu § 13 (Messeinrichtungen)

Messungen sind nur mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Dies wird durch eine Eignungsprüfung und anschließende Bekanntgabe im BAnz. nachgewiesen. Die Grundlagen der Eignungsprüfung sind die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegebene Richtlinie über die Mindestanforderungen an die Messgeräte bei der Eignungsprüfung vom 31.01.1997 (QMM. S. 522) und die technischen Richtlinien (z.B. VDI-Richtlinienreihe 4206).

Die Bekanntgabe von Prüfstellen erfolgt in Niedersachsen durch das GAa Hildesheim im Nds. MBl. Daneben kann die vorgeschriebene halbjährliche Überprüfung der Messgeräte auch in Prüfstellen außerhalb von Niedersachsen erfolgen, sofern diese Prüfstellen von der jeweils zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes hierfür bekannt gegeben wurden.

13. Zu § 14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen)

Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 erfolgt über eine Bescheinigung der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers.

Ob eine Betreiberin oder ein Betreiber ihrer oder seiner Pflicht nach § 14 Abs. 1 vor der Inbetriebnahme der Anlage nachgekommen ist, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erst aufgrund einer Übersendung der Feststellung gemäß § 20 Abs. 2 der 1-BImSchV oder im Rahmen ihrer oder seiner Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG überprüfen.

Mit der Bescheinigung der Tauglichkeit der Abgasanlage und der sicheren Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen nach § 40 Abs. 8 NBauO soll gleichzeitig eine Information zur zusätzlichen Betreiberpflicht nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 der 1. BImSchV erfolgen.

Das Schornsteinfegerhandwerk sollte eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überwachung der Schornsteinhöhe für die Betreiberin oder den Betreiber ausstellen, die mindestem folgende Angaben enthält:

  1. Allgemeine Informationen nach Anlage 2 Nr. 5;
  2. "Die Austrittsöffnung des Schornsteins zur o. g. Anlage entspricht den Anforderungen des
    § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ja/Nein
    § 19 Abs. 1 Nr. 2 Ja/Nein".

Zunächst hat die Betreiberin oder der Betreiber gemäß § 20 Abs. 2 eine Nachweispflicht gegenüber der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister Daneben kann die zuständige Überwachungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der Betreiberin oder dem Betreiber eine entsprechende Auskunft oder die Vorlage der er folgten Feststellung durch eine Schornsteinfegerin oder einer Schornsteinfeger zur ordnungsgemäßen Ableitung der Abgase verlangen.

Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger auch zu bescheinigen, wenn die Anforderungen des § 19 Abs. 1 nicht er füllt werden. Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine angemessene Frist für die Schornsteinerhöhung zu setzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SchfG).

14. Zu § 15 (Wiederkehrende Überwachung)

Die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Überprüfungen in jedem zweiten, dritten oder fünften Kalenderjahr haben in dem Kalenderjahr zu erfolgen, das sich bezogen auf die letzte Messung ergibt. Ist die letzte wiederkehrende Messung in Jahr 2009 erfolgt, ergibt sich als nächster Messtermin das Jahr 2011, 2012 oder 2014. Wurden die wiederkehrenden Messungen im Jahr 2010 durchgeführt, erfolgen die nächsten wieder kehrenden Messungen im Jahr 2012, 2013 oder 2015.

Die Messungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen.

Die wiederkehrenden Überprüfungen/Messungen sind in regelmäßigen Abständen von 24, 36 oder 60 Monaten durch zuführen; Abweichungen von bis zu drei Monaten sind zulässig.

15. Zu den §§ 16 und 17 (Zusammenstellung der Ergebnisse)

Der Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen ( § 16) und die zuständige Verwaltung der Bundeswehr (§ 17) legen dem MU bis zum 30. April eines jeden Jahres Übersichten über die Ergebnisse der Überwachungen des Vorjahres vor.

Die Jahresübersichten sind wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. feste Brennstoffe Differenzierung: -
  2. flüssige Brennstoffe:
    Differenzierung nach Feuerstättenarten,
  3. gasförmige Brennstoffe:
    Differenzierung nach Feuerstättenarten.

Aus den Übersichten müssen die Anzahl der überprüfter Anlagen und Arten, der beanstandeten Anlagen und die Art und Anzahl der jeweiligen Mängel bei den o. g. Brennstoff-, Anlagengruppen, aufgeschlüsselt nach Nennwärmeleistungsbereichen und Anlagenerrichtungszeiträumen, hervorgehen. Ebenso muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Erstüberwachungsmessung oder eine wiederkehrende Überwachungsmessung gehandelt hat.

16. Zu § 17 (Eigenüberwachung)

16.1 Bundeswehr

Bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, die nicht Anlagen i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der 14. BImSchV vom 09.04.1986 (BGBl. I S. 380) sind, obliegt der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister die Überwachung nach der 1. BImSchV. Für Anlagen der Bundeswehr, die Anlagen i. S. von § 1 Nrn. 1 und 2 der 14. BImSchV sind, erfolgt die Überwachung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV. Danach werden die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den §§ 14 bis 16 von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrgenommen.

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Bundeswehr ist nach § 1 Abs. 1 der 14. BImSchV das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder die von ihm bestimmte Stelle. Das BMVg hat mit Erlass vom 12.01.1987 - SI4-63-10-06/14 - die Wehrbereichsverwaltungen für die Wahrnehmung der in § 1 der 14. BImSchV aufgezählten Aufgaben für zuständig erklärt. Für den Bereich des Landes Niedersachsen ist die Wehrbereichsverwaltung Nord, Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover, zuständig.

16.2 Stationierungsstreitkräfte

Die 1. BImSchV gilt grundsätzlich auch für Anlagen der Stationierungsstreitkräfte; die Durchsetzung der Bestimmungen ist allerdings nur nach Maßgabe der mit den Entsendestaaten vereinbarten völkerrechtlichen Verträge möglich. Zuständig für die Durchführung der behördlichen Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ist nach § 1 Abs. 2 der 14. BImSchV das BMVg bzw. die von ihm bestimmte Stelle (vgl. weiter Nummer 16.1).

16.3 Anforderung von Nachweisen

Die Möglichkeit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, von der in § 17 Abs. 1 genannten Stelle, die die Eigenüberwachung wahrnimmt, in begründeten Fällen den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt sind, bleibt unberührt.

17. Zu § 19 Abs. 1 (Ableitbedingungen für Abgase)

§ 19 Abs. 1 legt Ableitbedingungen für Abgase bei Errichtung oder einer wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage fest. Dies wird auch verdeutlicht durch § 14 Abs. 1 der 1. BImSchV. Hiernach hat die Betreiberin oder der Betreiber einer qb dem 22.3.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

Die Anforderungen an die Lage der Austrittsöffnungen der Schornsteine aus Gründen der Luftreinhaltung gemäß der 1. BImSchV sind nicht deckungsgleich mit den Anforderungen aus Gründen der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr nach der FeuVO. Eine verfassungsrechtliche Kollision i. S. des Artikels 31 GG ist nicht gegeben, da kein Normenwiderspruch vorliegt. Der Betreiberin oder dem Betreiber ist es möglich, durch Einhaltung der strengeren Bestimmungen beide Vorschriften zu befolgen.

Das Ergebnis der Überprüfung der Schornsteinhöhe nach der 1. BImSchV ist zu bescheinigen. Die Betreiberin oder der Betreiber sollte auf seine Nachweispflicht gegenüber der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger hingewiesen werden. Werden die Anforderungen der 1. BImSchV bezüglich der Ableitbedingungen nicht eingehalten, meldet die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister das Ergebnis der zuständigen Überwachungsbehörde (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SchfG).

18. Zu § 21 (Weitergehende Anforderungen)

Im Einzelfall kann es aufgrund der besonderen örtlichen Situation zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nötig sein, andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen. Dies können z.B. schärfere Grenzwerte, Begrenzungen anderer .Schadstoffe, Brennstoffeinschränkungen oder zeitliche Betriebsbeschränkungen sein. Auch bauliche Maßnahmen kommen in Betracht. Solange technische Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht zur Verfügung stehen, kommt in erster Linie eine. Verbesserung der Ableitungsbedingungen infrage. Dabei sind eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung über Dach sicherzustellen. Entsprechende Hinweise enthält die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 "Ausbreitung luftfremder Stoffe in der Atmosphäre - Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleine Feuerungsanlagen" (Ausgabe November 1980).

§ 21 stellt klar, dass das Recht der zuständigen Behörde, im f Einzelfall aufgrund der § § 24 und 25 BImSchG andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, durch die Verordnung nicht berührt wird.

19. Zu § 22 (Zulassung von Ausnahmen)

19.1 Anträge auf Ausnahmen von den Anforderungen der § § 3 bis 11, 19, 25 und 26 sind bei der für die Durchführung des § 22 zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Der Antrag soll u. a. eine Beschreibung der Feuerungsanlage mit Angaben über Nennwärmeleistung, Art des eingesetzten Brennstoffes, Schornsteinhöhe sowie Umgebungsbebauung enthalten.

19.2 Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

19.2.1 Die materiellen Anforderungen der Verordnung bedeuten eine unbillige Härte für die Betreiberinnen und Betreiber.

Eine unbillige Härte kann vorliegen wegen Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen, z.B. wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll oder wenn sie Versuchs- und Forschungszwecken dient oder wenn die Anforderungen der Verordnung in nur geringem Grade verfehlt werden oder wenn Nachbesserungen nicht möglich sind und Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen. Das Verbot des Einsatzes anderer als in § 3 genannter Brennstoffe bedeutet in der Regel keine unbillige Härte, auch dann nicht, wenn für die Betreiberin oder den Betreiber erhöhte Brennstoffkosten entstehen.

Können Grenzwerte aufgrund des verwendeten Brennstoffes nicht eingehalten werden, ist zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges vor Entscheidung über einen Ausnahmeantrag das GAa Hildesheim zu beteiligen.

19.2.2 Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu befürchten.

Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft, zu berücksichtigen.

19.3 Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt) versehen werden; sie soll im Allgemeinen auf höchstens drei Jahre befristet werden, um mögliche Änderungen der weiteren Entwicklung berücksichtigen zu können.

19.4 Ausnahmen von der Pflicht zur Überwachung lässt die 1. BImSchV nicht zu.

20. Zu § 25 Abs. 4 (Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen)

Der Verordnungstext enthält im letzten Satz einen offensichtlichen redaktionellen Fehler. Zutreffend muss Satz 3 lauten: " § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend." Eine Berichtigung ist vom Bund beabsichtigt.

21. Zu § 26 (Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)

21.1 Zu Absatz 2

§ 26 enthält die Anforderungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Absatz 2 bestimmt die Fristen zur Nachrüstung von Staubfiltern oder zur Außerbetriebnahme bei Nichteinhaltung der Grenzwerte. Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass bei Überschreitung des Grenzwertes für CO nur die 4ußerbetriebnahme infrage kommt, es sei denn, die Maßnahme zur Reduzierung der Staubemission kann auch zur Verminderung der CO-Emissionen führen, was aber entsprechend Absatz 1 nachzuweisen wäre.

21.2 Zu Absatz 4

Für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, gelten die Sanierungs- und Außerbetriebnahmefristen des Absatzes 2 nicht. Stattdessen sind diese Anlagen zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Staubminderung nachzurüsten. Für diese fest eingemauerten Einsätze ist durch Messung die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, muss eine Einrichtung zur Staubreduzierung nachgerüstet werden. Die Außerbetriebnahme entsprechend § 26 Abs. 2 kann von der Überwachungsbehörde nicht angeordnet werden.

21.3 Zu Absatz 5

Abweichend von der Regelung in Satz 3 sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 (Nachweis der Grenzwerteinhaltung über Prüfstands- oder Einzelmessungen) bis spätestens 31.12.2013 der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister vorzulegen.

Der im. Verordnungstext angegebene Termin 31.12.2012 steht im Widerspruch zu § 26 Abs. 2, wonach Anlagen entsprechend den Übergangsregelungen nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen sind, wenn ein Nachweis über die Grenzwerteinhaltung bis einschließlich 31.12.2013 nicht geführt werden kann. Der Nachweis der Betreiberin oder des Betreibers muss daher bis zum 31.12.2013 möglich sein.

Nach dem Wortlaut des Absatzes 5 stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. 12, 2012 das Datum auf dem typenschild fest.

Bei Einzelraumfeuerungsanlagen, die zum 31.12.2014 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen (Tabelle zu § 26 Abs. 2), informiert die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Betreiberin oder den Betreiber bis zum 31.12.2012, dass die Anlage zum 31.12.2014 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden muss, sofern bis zum 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 vorgelegt wird.

22. Zu Anlage 2

Anlage. 2 Nr. 4 formuliert lediglich Angaben, die mindestens im Formblatt enthalten sein müssen. Im Hinblick auf die Verpflichtung in § 15 Abs. 3 i. V. m. den § § 7 und 8 ist bei messpflichtigen Ölfeuerungsanlagen auch der ermittelte CO-Gehalt einzutragen.

23. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 12.10.2011 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

ENDE

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