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Landes-Störfallgesetz
Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 07.06.2017
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 16.06.2017 S. 106)
Gl. Nr. 2129 - 20



§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

§ 2 Regelungsinhalte

Für die Genehmigung und Überwachung der von § 1 erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten

  1. die § § 3 Absatz 5a bis d, 15 Absatz 2a, die § § 16a, 17, 20 Absatz la, die § § 23a bis c, 24, 25 Absatz la, die § § 25a, 31 Absatz 2a, die § § 52, 61 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
  2. § 1 Absatz 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und Dritte Teil der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde.

ENDE

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