Regelwerk

Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen
- Hamburg -

Vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 28.05.2010 S. 385; 30.01.2015 S. 20 15)
Gl.-Nr.: 2129-8


red. Anm.Titel geändert 15

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck des Gesetzes 15

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  1. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13),
  2. Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59),
  3. Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

Es bezweckt die Verminderung von Luftverunreinigungen, die durch die Verwendung schwefelhaltiger Schiffskraftstoffe hervorgerufen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung.

(2) Soweit sich das Gesetz auf Schiffe an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen bezieht, bestimmt sich das Geltungsgebiet nach § 1 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428).

§ 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 15

(1) Auf Schiffen an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die

  1. sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen befinden,
  2. an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen alle Motoren abschalten,
  3. eine Anlage betreiben, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorgelegt wird.

(3) Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt bis 20 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes darf sich nur noch der zugelassene Kraftstoff im Verbrennungsprozess befinden. Der Zeitpunkt der Umstellung ist im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

§ 4 Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt:

  1. Schiffe an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen,
  2. von der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer oder ihren Beauftragten die Vorlage des Schiffstagebuchs und aller sonstigen Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, zu verlangen,
  3. von der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer oder ihren Beauftragten Auskünfte im Zusammenhang mit der Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord, eine Probennahme durch ein Mitglied der Schiffsbesatzung und deren Aushändigung zu verlangen.

(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben vorzunehmen und die in Absatz 1 genannten Papiere vorzulegen.

§ 5 Anordnungen

Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet,
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 den Zeitpunkt der Umstellung nicht im Schiffstagebuch dokumentiert,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Betreten oder Besichtigen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert, eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind jeweils innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13

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