Regelwerk |
Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen
- Hamburg -
Vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 28.05.2010 S. 385; 30.01.2015 S. 20 15)
Gl.-Nr.: 2129-8
red. Anm.Titel geändert 15
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Es bezweckt die Verminderung von Luftverunreinigungen, die durch die Verwendung schwefelhaltiger Schiffskraftstoffe hervorgerufen werden.
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung.
(2) Soweit sich das Gesetz auf Schiffe an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen bezieht, bestimmt sich das Geltungsgebiet nach § 1 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428).
§ 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 15
(1) Auf Schiffen an einem Liegeplatz im Hamburger Hafen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die
(3) Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt bis 20 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes darf sich nur noch der zugelassene Kraftstoff im Verbrennungsprozess befinden. Der Zeitpunkt der Umstellung ist im Schiffstagebuch zu dokumentieren.
§ 4 Aufsichtsbefugnisse
(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt:
(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben vorzunehmen und die in Absatz 1 genannten Papiere vorzulegen.
§ 5 Anordnungen
Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer und ihre Beauftragten sind jeweils innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13
(Stand: 28.08.2023)
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