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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
- Hamburg -
Vom 30. Januar 2015
(HambGVBl. Nr. 5 vom 06.02.2015 S. 20)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen | "Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen". |
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88). | "Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
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3. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109). | "(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle "0,1" durch die Textstelle "0,10" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. eine Erlaubnis für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen. | "3. eine Anlage betreiben, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorgelegt wird." |
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, hat diese so schnell wie möglich nach dem Festmachen des Schiffes zu erfolgen und muss zwei Stunden nach dem Festmachen abgeschlossen sein. | "Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein." |
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Textstelle "0,1" durch die Textstelle "0,10" ersetzt.
b) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 den Zeitpunkt der Umstellung nicht im Schiffstagebuch dokumentiert,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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