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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
- Hamburg -

Vom 30. Januar 2015
(HambGVBl. Nr. 5 vom 06.02.2015 S. 20)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

alt neu
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen "Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen".

2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88). "Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  1. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13),
  2. Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59),
  3. Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1)."

3. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109). "(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Textstelle "0,1" durch die Textstelle "0,10" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. eine Erlaubnis für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen. "3. eine Anlage betreiben, für die eine Erlaubnis für den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorgelegt wird."

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, hat diese so schnell wie möglich nach dem Festmachen des Schiffes zu erfolgen und muss zwei Stunden nach dem Festmachen abgeschlossen sein. "Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein."

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Textstelle "0,1" durch die Textstelle "0,10" ersetzt.

b) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 den Zeitpunkt der Umstellung nicht im Schiffstagebuch dokumentiert,".

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

ENDE

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