Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVs

Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV - vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
sowie der Emissionserklärungsverordnung Abwasser vom 15. November 2001 (GVBl. I S. 462)

- Hessen -

Vom 25.10.2004
(StAnz. 46/2004 S. 3534aufgehoben)


Mit der o. a. am 6. Mai 2004 in Kraft getretenen 11. BImSchV wurde die Abgabe von Emissionserklärungen nach § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Emissionsberichten zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) neu geregelt.

Gegenüber der bisherigen aufgehobenen Emissionserklärungsverordnung haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben in

Nach § 4 der 11. BImSchV ist der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht das Kalenderjahr 2004. Die Emissionserklärung für eine Anlage und der Emissionsbericht für eine Betriebseinrichtung sind bis zum 30. April 2005 bei den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden (Regierungspräsidien bzw. für Massentierhaltungen Kreisausschüsse/Magistrate der kreisfreien Städte) abzugeben. Die jeweilige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni 2005 verlängern. Danach hat die Abgabe in dreijährigem Rhythmus zu erfolgen.

Da die Emissionserklärung und der Emissionsbericht nach § 3 Absatz 4 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form abzugeben ist, wird in Hessen dazu ein mit weiteren sieben Bundesländern im Rahmen des Anlageninformationssystems AIS-I erstelltes Erfassungsprogramm (Betreiberversion EE 2004) für MS Windows zum Einsatz kommen. Mit diesem Programm können zusätzlich die nach der Emissionserklärung Abwasser zu erhebenden Daten erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Das Programm wird voraussichtlich im Dezember 2004 öffentlich und kostenfrei im Internet bereitgestellt werden, lediglich die für den Download anfallenden Onlinekosten hat jeder Nutzer selbst zu tragen. Gegen Erstattung der Auslagen kann das Programm auch über das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) auf CD bezogen werden.

Darüber hinaus wird die zuständige Behörde dem Betreiber seine aktuellen Anlagendaten mit den für das Jahr 2000 erklärten Emissionen über ein "Datenportal" im Internet über einen gesicherten Zugang zur Verfügung stellen. Nach Bearbeitung der Daten kann der Betreiber die Emissionserklärung und ggf. den Emissionsbericht wieder über dieses Datenportal der Behörde vorlegen.

Abweichend von dem oben beschriebenen Verfahren wird nach § 3 Absatz 2 der 11. BImSchV für emissionserklärungspflichtige Anlagen nach Nr. 7.1 der 4. BImSchV (Massentierhaltungen) eine vereinfachte Abgabeform der Emissionserklärung zugelassen. Für Betreiber dieser Anlagen gilt die Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung als erfüllt, wenn das Formular nach Anlage 1 zu diesem Erlass der zuständigen Behörde auf Papier vorgelegt wird.

Die Erfassung der Daten für den Bereich des Gewässerschutzes (Wasserdaten) wird mit der Datenerfassung nach der 11. BImSchV gebündelt. Hierzu sind in dem Erfassungsprogramm die über die Berichtspflichten nach der 11. BImSchV hinausgehenden Angaben aufgenommen worden. Wie bei dem ersten Bericht zum EPER, bei dem die Mitteilung der Wasserdaten durch die Anlagenbetreiber gemeinsam mit den nach der Vorläuferfassung der 11. BImSchV erforderlichen Angaben erfolgte, sollen die Wasserdaten von der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde an die zuständige Wasserbehörde weitergeleitet werden. Die fachliche Prüfung der Wasserdaten und anschließende Weiterleitung an das HLUG erfolgt durch die Wasserbehörde.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass derzeit eine Änderung der Emissionserklärungsverordnung - Abwasser vorbereitet wird, mit der u. a. die Termine in § 6 so geändert werden, dass eine medienübergreifende Berichterstattung zu dem durch die 11. BImSchV vorgegebenen Termin möglich ist. Voraussichtlich wird bei der Änderung der Verordnung die Industrieparkregelung im Sinne der im EPER-Leitfaden der Kommission beschriebenen Beispiele eingeengt werden.

Weitere Informationen werden in Kürze u. a. auf folgenden Internetseiten zur Verfügung stehen:

www.hlug.de/medien/luft/aisi

www.ais-i.de

Der vorstehende Erlass gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

.

  Anlage 1

Bundesland: Hessen
Zuständige Behörde (Magistrat/Kreisverwaltung) .: ........

vereinfachte
Emissionserklärung/Emissionsbericht 2004



für emissionserklärungspflichtige Anlagen nach Nr. 7.1 der 4. BImSchV in Hessen

Arbeitsstätten-Nr.: ........
Betreiber
Name: ........
Straße, Nr. : ........
PLZ/Ort: ........

Werk/Betrieb
Name: ........
Straße, Nr. : ........
PLZ/Ort: ........

E-Mail-Adresse für den elektronischen Postversand: ........

Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
Name: ........
E-Mail: ........ Telefon: ........
Fax: ........

Quelle (Geographische Koordinaten)

Rechtswert (m) : ........ Hochwert (m) : ........
geometrische Höhe (m) : ........

Anlage
Nr. : ........ Bezeichnung: ........

Nr. und Spalte nach Anhang 4. BImSchV: ........

Installierte Leistung/Kapazität: Anzahl Tierplätze: ........
Angaben zur Tierhaltung:

Tier-/Haltungsart nach Ta Luft Anzahl Tiere gehalten
von bis
       
       
       

Ort, Datum Hinweis:

Eine vereinfachte Emissionserklärung/Emissionsbericht ist in Hessen für Anlagenarten nach der Nummer 7.1 (Tierhaltung und Aufzucht) der 4. BImSchV zugelassen, sofern folgende Voraussetzungen zutreffen:

Erläuterungen zum Ausfüllen Emissionserklärung:

Arbeitsstätten-Nr.: Die Arbeitsstätten-Nr. wird von der zuständigen Behörde vergeben.

Betreiber: Es ist die Anschrift des Betreibers der Anlage anzugeben.

Werk/Betrieb: Es ist die Anschrift des Betriebes (Standort der Anlage) anzugeben. Ist die Anschrift des Betriebes mit der des Betreibers identisch, kann die Angabe für den Betrieb entfallen.

Quelle: Erfolgt die Ableitung der Abluft über eine gefasste Quelle (Kamin), so sind die geographischen Koordinaten (Gauß-Krüger-Koordinatennetz) der Quelle und die Quellhöhe über Grund in Metern anzugeben. Ist keine gefasste Quelle vorhanden, erfolgen die Angaben der geographischen Koordinaten für den Mittelpunkt de] Anlage mit der Quellhöhe 0 Meter.

Anlage: Falls mehrere Anlagen auf dem Betriebsgelände betrieben werden, sind diese zu nummerieren und zu bezeichnen. Die Nummer und Spalte nach Anhang 4. BImSchV sowie die installierte Leistung (genehmigte Tierplätze) sind der Genehmigung nach den. Bundes-Immissionsschutzgesetz zu entnehmen.

In die Tabelle "Angaben zur Tierhaltung" ist die Tier-/Haltungsart entsprechend der nachstehenden Tabelle 11 der Ta Luft, die Anzahl der Tiere sowie der Beginn und das Ende der Tierhaltung im Jahr 2004 einzutragen. Für unterschiedliche Tier-/Haltungsarten bzw. unterschiedliche Tierplatzzahlen ist jeweils eine eigene Zeile zu verwenden. z. B:

Tier-/Haltungsart nach Ta Luft Anzahl Tiere gehalten
von bis
Legehennen: Bodenhaltung/Auslauf 45 000 1.1.2004 30.6.2004
Legehennen: Bodenhaltung/Auslauf 48 000 15.7.2004 31.12.2004
Mastgeflügel: Masthähnchen, Bodenhaltung 32 800 1.1.2004 5.2.2004

Ammoniakemissionsfaktoren1 für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren

Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Wirtschaftsdüngerlagerung Ammoniakemissionsfaktor
(kg/(Tierplatz·a))
Mastschweine
Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren (Teil- oder Vollspaltenböden) 3,64
Zwangslüftung, Festmistverfahren 4,86
Außenklimastall, Kistenstall (Flüssig- oder Festmistverfahren) 2,43
Außenklimastall, Tiefstreu- oder Kompostverfahren 4,86
Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung)
Alle Bereiche und Aufstallungsformen (Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg) 7,29
Legehennen
Käfighaltung mit belüftetem Kotband 0,0389
Volierenhaltung mit belüftetem Kotband 0,0911
Bodenhaltung/Auslauf (Entmistung 1-mal je Durchgang) 0,3157
Mastgeflügel
Masthähnchen, Bodenhaltung 0,0486
Enten 0,1457
Puten 0,7286
1) Auszug aus Tabelle 11 des Anhangs 1 der Ta Luft

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