Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Bremen -

Vom 19. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 40 vom 10.12.2012 S. 513)


Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10, August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1343) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315 - 2132-f-6) wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom 21. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 562 - 2132-f-7) wird wie folgt geändert.

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.  (1) "Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen."

2. Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters  "Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger"

3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.  " § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

4. In Anlage 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Rahmen der Feuerstättenschau" durch die Wörter "zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung" ersetzt.

5. Die Anlagen zu § 2 Absatz 1 und § 4

.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
Anschrift Bezirksschornsteinfegermeister [ ] für den Betreiber Gebäude-Nr.
[ ] für den Grundstückseigentümer Wohnung-Nr.
Kunden-Nr.
Betreiber soweit nicht mit der Anschrift identisch


Anschrift Gebäudeeigentümer Nähere Bezeichnung
[ ] Überprüfung [ ]Nachschau  
Bescheinigung über die Überprüfung einer Dunstabzugsanlage
gemäß der Bremischen Kehr- und Überprüfungsordnung
Dunstabluftanlage für Ventilator
[ ] Herd [ ] Grill [ ] Friteuse [ ] Sonstiges [ ] Feuerstätten [ ] in der Haube
[ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro 1. ...,... kW [ ] in der Leitung
[ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas 2. ...,... kW [ ] im Geschoss
[ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl [ ] Kohle/Heizöl 3. ...,... kW [ ] auf der Mündung
kW kW kW kW

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