Regelwerk |
KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten
- Bremen -
Vom 2. Dezember 2002
(GBl. 2002 S. 585; 19.12.2003 S. 427 03; 19.11.2007 S. 497; 21.01.2010 S. 121aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132-f-1
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I. S. 1467) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit hach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3 - 2132-f-3), die zuletzt durch Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl S. 393) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Schornsteinfegerinnung Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger - Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen - und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegen
(2) Diese Verordnung gilt im Lande Bremen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang enthaltenen Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 3 Kehr- und Überprüfungspflicht
(1) Der Kehrpflicht unterliegen:
Die Kehrpflicht umfasst auch die Verpflichtung, unbesteigbare Schornsteine ausbrennen oder durch andere geeignete Verfahren reinigen zu lassen, falls der Ruß durch Kehrgeräte nicht zu entfernen ist.
(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen:
(3) Ausgenommen von der, Kehr- oder Überprüfungspflicht sind:
(1) Einmal im Jahr sind zu kehren:
(2) Zweimal im Jahr sind zu kehren:
(3) Dreimal im Jahr sind zu kehren:
(4) Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) sind zu kehren:
Feuerungsanlagen von gewerblichen Fischräuchereien.
(5) Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) sind zu kehren:
Feuerungsanlagen von gewerblichen Trocken- und Röstanlagen.
6) Einmal in zwei Jahren sind zu kehren:
Rauchrohre und Rauchsammler von selten benutzten Feuerstätten (Absatz 1 Nr. 1 b).
(7) Gleichzeitig mit den Schornsteinen oder Abgasleitungen sind die dazugehörigen Rauchkanäle oder Abgaskanäle zu reinigen. Sind an einer Abgasanlage Feuerstätten verschiedener Art ' angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach dem Schornstein oder der Abgasleitung der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.
(1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
(2) Einmal in zwei Jahren sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
§ 6 Zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen
Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen zusätzlich zu kehren öder zu überprüfen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich zu begründen. Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 7 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen oder auf andere geeignete Weise zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen. Das Ausbrennen darf nur vom Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden oder ist von ihm dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Feuerwehr und dem zuständigem Polizeirevier mindestens drei Werktage vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen hat der Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtigen Anlagen auf noch bestehende Brandgefahren zu überprüfen. Soweit das Ausbrennen ohne Brandgefahr für das Bauwerk nicht möglich ist, hat der Bezirksschornsteinfegermeister der zuständigen Bauordnungsbehörde unverzüglich eine schriftliche Mängelmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes zu erstatten. Besteigbare Schornsteine dürfen nicht ausgebrannt werden.
(2) Asbesthaltige Abgasleitungen oder Lüftungsanlagen sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
§ 8 Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten
(1) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirks-Schornsteinfegermeister hat Arbeiten mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall in Jahren gerader Jahreszahl in Gebäuden mit gerader Hausnummer und in Jahren mit ungerader Jahreszahl in Gebäuden mitungerader Hausnummer durchzuführen.
(2) Jede Heizgaswegüberprüfung schließt eine CO-Messung ein.
(3) Die Überprüfung der Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmen. Der Sauerstoffgehalt darf nicht weiter abfallen als der Hersteller der Abgasanlage angibt.
(4) Der CO-Anteil darf bei Gasfeuerstätten, bezogen auf unverdünntes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes und Sauerstoffgehaltes ist mit einem eignungsgeprüften Messgerät durchzuführen, welches zweimal jährlich bei einer zugelassenen technischen Prüfstelle auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen ist.
(5) Abgasanlagen und Abgaswege von Blockheizkraftwerken und Wärmepumpen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Kohlenmonoxidanteil darf - bezogen auf unverdünntes Abgas - 1500 ppm nicht überschreiten.
(6) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:
(7) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Heizgaswegüberprüfung, der Dunstabluftanlagenüberprüfung und der Überprüfung nach der Energiesparverordnung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist dem Hauseigentümer oder dem Verwalter der Liegenschaft auszuhändigen.
(8) Eine Feuerungsanlage wird als selten benutzte Anlage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b eingestuft, wenn der Eigentümer oder Betreiber schriftlich erklärt dass die Voraussetzungen erfüllt sind und dem Bezirksschornsteinfegermeister keine entgegenstehenden Erkenntnisse vorliegen. Bei Änderungen im Eigentums- oder Mietverhältnis erfolgt eine erneute Prüfung, ob die Voraussetzungen Weiterhin gegeben sind.
§ 9 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister setzt den Tag und den Zeitraum in dem die Arbeiten voraussichtlich ausgeführt werden, fest. Er hat die Arbeiten wenigstens drei Werktage vorher in ortsüblicher Weise anzukündigen oder ankündigen zu lassen. Vor Beginn der anstehenden Arbeiten sind die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen zu unterrichten. Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden regelmäßig werktags in der Zeit von 6 bis 16 Uhr ausgeführt.
(2) Nach dem Kehren oder Überprüfen sind die Rückstände aus der Abgasanlage zu entfernen, in die nach § 11 Abs. 2 von den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen bereitzustellenden Behältern zu bringen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.
(3) Nach behördlicher Anordnung oder auf Verlangen des Eigentümers oder Besitzers von Grundstücken und Räumen hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Feuerungsanlage auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu überprüfen und hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Bei Rauchbelästigungen oder drohender Gefahr hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(4) Sind an Feuerungs- oder ähnlichen Anlagen oder an Teilen solcher Anlagen Mängel festgestellt worden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist festzustellen, ob die vorgefundenen Mängel beseitigt sind. Nicht beseitigte Mängel sind unverzüglich der Bauordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bisher ungenutzte Abgasanlagen vor dem Anschluss einer Feuerstätte auf Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich zu kehren. Das gleiche gilt für instandgesetzte Abgasanlagen und Lüftungsanlagen.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für die Rohbauabnahme und Schlussabnahme nach § 84 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung über die sichere Abführung der Abgase und über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen Bescheinigungen auszustellen. Die Rohbauabnahmen und Schlussabnahmen sind vom Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen.
(7) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat vor die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen oder Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren nach § 41 Abs. 9 der Bremischen Landesbauordnung die sichere Abführung der Abgase und die Brandsicherheit zu bescheinigen.
(8) Der Bezirksschornsteinfegermeister oder die von ihm beschäftigten Personen sind berechtigt, die Anschlussöffnungen dauernd entfernter Feuerstätten auf ordnungsgemäßen Verschluss (§ 10 Abs. 4) zu prüfen.
§ 10 Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet die der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 3 unterliegenden' Anlage zu den angegebenen oder angeordneten Fristen reinigen oder überprüfen zu lassen.
(2) Dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen ist zu der Feuerstättenschau und zu den angekündigten Kehrungen, Überprüfungen und Messungen der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten und dafür zu sorgen, dass alle Räume, Dachböden, Dächer und Keller, deren Betreten hierfür erforderlich ist, unfallsicher erreicht werden können. Dabei ist jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Der Zugang zu den Reinigungsverschlüssen ist freizuhalten. Erforderliche, den Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten entsprechende Leitern sind zu stellen. Ferner sind für das Einfüllen des bei der Kehrung anfallenden Rußes geeignete Behälter bereitzustellen. Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.
(3) Vorgefundene Mängel sind innerhalb der vom Bezirksschornsteinfegermeister festgesetzten Frist abzustellen.
(4) Vor ihrer (Wieder-) Inbetriebnahme sind
(5) Abgasanlagen und Lüftungsanlagen sind von Eigentümern von Grundstücken oder Räumen durch den Bezirksschornsteinfegermeister kennzeichnen zu lassen oder nach dessen Angaben mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wie sie genutzt werden. Die Kostender Kennzeichnung trägt der Eigentümer von Grundstücken und Räumen.
(6) Werden ehemalige Abgasanlagen als Kabelschächte verwandt, sind diese unfallsicher an der Mündung zu verschließen und zu kennzeichnen.
§ 11 Nebenarbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 und 2 des Schornsteinfegergesetzes auf Bestellung folgende Nebenarbeiten ausführen:
(2) Die Einregulierung von Öl- und Gasbrennern mit Hilfe von Messgeräten gehört nicht zu den in Absatz 1 zugelassenen Nebenarbeiten.
§ 12 Verfahren bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister einerseits und dem Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Räumen andererseits über die Durchführung dieser Verordnung entscheidet nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung die Aufsichtsbehörde.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar.2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 285 - 2132-f-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 346). außer Kraft.
Begriffsbestimmungen | Anhang 03 (zu § 2) |
I. Feuerungsanlage, Bestandteile einer Feuerungsanlage
Feuerungsanlage: Anlage, die aus einer Feuerstätte oder einer ähnlichen Anlage und einer Abgasanlage sowie den dazugehörigen Versorgungs- und Zusatzeinrichtungen besteht.
Bestandteile einer Feuerungsanlage sind:
1. Abgasanlage: Anlage- oder Einrichtung zum Ableiten von Abgasen von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, wie z.B. Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System. Zu den Abgasanlagen zählen auch Abgasentsorgungsanlagen zur Abführung der Abgase von Wärmepumpen und Blockheizkraftwerken. Abgassammler und Schalldämpfer sind Bestandteil der Abgasanlage:
1.1 Abgasanlage für Überdruck: Anlage bei deren bestimmungsgemäßen Betrieb der statische Druck bei Nennwärmeleistung im Inneren höher ist als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe.
1.2 Abgasanlage für Unterdruck: Anlage bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb der statische Druck im Inneren niedriger ist als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe.
1.3 Großabgasanlage: Abgasanlage mit einem mittleren lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimetern.
1.4 Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander: oder ineinander angeordnetem Schacht oder Leitung, die einer Feuerstätte Verbrennungsluft zuführt und Abgase abführt.
Bestandteile einer Abgasanlage sind:
2. Feuerstätte: Anlage die zur Verbrennung von Brennstoffen bestimmt ist und die an einer Abgasanlage angeschlossen ist.
2.1 Bivalente Feuerstätte: mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätte, die in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben wird, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient.
2.2 Offener Kamin: vor Ort gefertigte Feuerstätte mit, Flachfeuerung zum Betrieb mit offenem Feuerrau
2.3 Raumluftabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnimmt.
2.4 Raumluftunabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über eine dichte Leitung direkt aus dem Freien zugeführt wird.
2.5 Selten benutzte Feuerstätte: Feuerstätte, die nicht mehr als 50 Stunden im Jahr genutzt wird mit erkennbar wenig Kehrrückständen in der Abgasanlage.
2.6 Zusatzfeuerstätte: Feuerstätte für flüssige oder feste Brennstoffe, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage vorhanden ist, nicht zur Brauchwasserbereitung dient und mit der zentralen Heizungsanlage nicht in Verbindung steht.
2.7 Brennwertfeuerstätte: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampf es konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird.
2.8 Heizwertfeuerstätte: sonstige Feuerstätte, die nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2.7 erfüllt.
3. Ähnliche Anlage:
3.1 Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme, wie z.B. Blockheizkraftwerk (BHKW) oder Brennstoffzelle,
3.2 Räucher-, Trocken-, Backofen- oder Röstanlage, soweit die Anlage an eine Abgasanlage angeschlossen ist.
II. Abgasweg, Heizgasweg, CO-Messung
Abgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- und Abgase einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe im Heizgasweg und Verbindungsstück.
Heizgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- und Abgase innerhalb der Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
CO Messung: Bestimmung des Kohlenmonoxid Anteils im unverdünnten trockenen Abgas.
III. Lüftungstechnische Einrichtungen, Verbrennungsluftversorgung
Lüftungstechnische Einrichtungen sind:.
1.1 Dunstabluftanlage: Lüftungsanlage, mit der Wasserdampf, Fettpartikel und Gerüche über Leitungen ins Freie geleitet werden.
1.2 Hinterlüftung: Ringspalt zwischen einer Abgasleitung und der erforderlichen Schachtwand oder Ummantelung.
1.3 Lüftungsöffnung: Notwendige Öffnung in der Gebäudehülle zur Luftversorgung von Feuerstätte oder Dunstabluftanlage.
1.4 Lüftungsschacht: Be- und Entlüftungsschacht oder Leitung, die baurechtlich für Räume mit Feuerstätten (Heizräume) erforderlich ist.
Verbrennungsluftversorgung: die zum gefahrlosen Betrieb notwendige Luftversorgung von Feuerstätten und ähnlichen Anlagen.
IV Sonstiges
Fliegende Bauten: bauliche Einrichtungen, die bestimmt und geeignet sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten.
ENDE | |
(Stand: 28.02.2021)
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