Regelwerk |
Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Bremen -
Vom 21. Dezember 2009
(GVBl Nr. 69 S. 562; 19.11.2012 S. 513 12)
Gl.-Nr.: 2132-1-7
Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schomsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
§ 2 Durchführung der Arbeiten 12
(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schomsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.
(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 12
In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schomsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in Anlage 2 bestimmt, die Gebühren bemessen sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3) |
Anlagen | Anzahl der Kehrungen | Anzahl der Überprüfungen | |
1. | Dunstabzugsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) |
einmal im Jahr | |
2. | Brennstoffversorgungsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2) |
zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung | |
3. | Röstanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3) |
Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) | |
4. | Fischräucherkammern (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) |
Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) |
aufgehoben | Anlage 2 (zu § 4) |
aufgehoben | Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) |
ENDE |
(Stand: 26.08.2022)
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