Regelwerk

Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Bremen -

Vom 21. Dezember 2009
(GVBl Nr. 69 S. 562; 19.11.2012 S. 513 12)
Gl.-Nr.: 2132-1-7



Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schomsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

  1. Dunstabzugsanlagen,
  2. Brennstoffversorgungsanlagen,
  3. Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen,
  4. Fischräucherkammem einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen.

(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,
  2. Röstanlagen mit thermischer Reinigung,
  3. Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.

(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

§ 2 Durchführung der Arbeiten 12

(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schomsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.

(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.


§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger 12

In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schomsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schomsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in Anlage 2 bestimmt, die Gebühren bemessen sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.

§ 5 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


.

Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)
Anlagen Anzahl der Kehrungen Anzahl der Überprüfungen
1. Dunstabzugsanlagen
1 Absatz 1 Nummer 1)
einmal im Jahr
2. Brennstoffversorgungsanlagen
1 Absatz 1 Nummer 2)
zweimal in sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Überprüfung
3. Röstanlagen
1 Absatz 1 Nummer 3)
Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen)
4. Fischräucherkammern
1 Absatz 1 Nummer 4)
Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate)

.

aufgehoben Anlage 2
(zu § 4)

.

aufgehoben Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)
ENDE

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