Regelwerk Immissionsschutz |
Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes
- Bremen -
Vom 31. Mai 2011
(Brem. ABl. Nr. 73 vom 01.07.2011 S. 647 ber. 30.01.2013 Nr. 22)
Der Senat bestimmt:
Für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben des Immissionsschutzrechts sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig, soweit die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nichts Anderes bestimmt.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes vom 20. November 2007 (Brem.ABl. S. 1193) außer Kraft,
.
Zuständigkeiten des Immissionsschutzes | Anlage (zu § 1) |
Abkürzungsverzeichnis
ASV | Amt für Straßen und Verkehr |
BAFA | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
BMU | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
EBA | Eisenbahn-Bundesamt |
GAA | Gewerbeaufsicht des Landes Bremen |
HBH | Hansestadt Bremisches Hafenamt |
LBEG | Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie |
SAFGJS | Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales |
SUBVE | Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa |
SWH | Senator für Wirtschaft und Häfen |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
Verzeichnis |
|||
Nr. | Rechtsgrundlage | Aufgabe | Behörde |
1 | Bundes-Immissionsschutzgesetz | SUBVE | |
mit Ausnahme von | |||
1.1 | Aufgaben einschließlich nachträglicher Anordnungen nach § 17 betreffend | Ortspolizeibehörden | |
a) der auf Volksfesten, Messen und Märkten betriebenen Anlagen | LBEG | ||
b) der der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen | GAA | ||
c) genehmigungsbedürftiger Anlagen der Nummern 1 bis 8.4 und 9 bis 10.25 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV und aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen | |||
1.2 | § 29a Absatz 1 | Bekanntgabe von Sachverständigen für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen | im Einvernehmen mit SAFGJS |
1.3 | § 40 Absatz 1 Satz 1 | Beschränkung oder Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Absatz 1 oder 2 dieses vorsehen | ASV |
1.4 | § 40 Absatz 1 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieses erfordern | ASV im Einvernehmen mit SUBVE |
1.5 | § 47 Absatz 1 und 3 | Aufstellung und Vollzug von Luftrein- halteplänen für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven |
1.6 | § 47 Absatz 2 | Aufstellung und Vollzug von Plänen für kurzfristige Maßnahmen (Aktionspläne) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven |
1.7 | § 47c Absatz 1 und 4 | Ausarbeitung und Überarbeitung von Lärmkarten | |
a) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven | ||
nachrichtlich: b) für Schienenwege (nicht private) |
Bund (EBA) |
||
1.8 | § 47d Absatz 1 und 7 | Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Festlegung von Maßnahmen sowie die Mitteilung der Informationen | |
a) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven | Magistrat der Stadt Bremerhaven | ||
b) für den Flughafen Bremen | SWH | ||
1.9 | § 52 | Aufsicht über genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 8.5 bis 8.15 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.. BImSchV | GAA |
2 | Verordnung über kleine und mittlere |
(Stand: 15.08.2019)
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