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4.5 Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung A

Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist entsprechend Nr. 1 mit einem Berechnungsverfahren auf der Basis einer Zählschwelle von 1 GE/m3 (erkennbarer Geruch) zu ermitteln. Bei der olfaktometrischen Ermittlung der Emissionen müssen die Anforderungen nach Anhang C in Verbindung mit den Anforderungen des LAI an Meßstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26, 28 BImSchG (Verweis auf jeweilige Landesregelung) beachtet werden.

Der Abstand der Gitterlinien, durch deren Schnittpunkte die Aufpunkte (vgl. Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) Anhang C, Nr. 7) festgelegt werden, beträgt die Hälfte der unter Nr. 4.4.3 festgelegten Abstände. Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nr. 4.4.6. Die Kenngröße IZ ist wie folgt zu berechnen:

IZ = nz / 9 ⋅ 8760

Hierbei bedeutet:

nz = Zahl der Geruchsstunden an den 9 Aufpunkten der Beurteilungsfläche 

4.6 Auswertung

Im Beurteilungsgebiet ist für jede Beurteilungsfläche die Kenngröße IV für die vorhandene Belastung aus den Ergebnissen der Probandenbegehung oder der Ausbreitungsrechnung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der zu erwartenden Zusatzbelastung IZ ist entsprechend Nr. 4.5 zu verfahren.

Die Kenngröße der Gesamtbelastung ergibt sich aus der Addition *) der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend

IG = IV + IZ

Die Kenngröße der Gesamtbelastung ist zunächst auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden und anschließend mit dem Immissionswert (Tabelle 1) für das jeweilige Gebiet zu vergleichen.

5. Beurteilung im Einzelfall A

Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend wenn

  1. auf einzelnen Beurteilungsflächen in besonderem Maße Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Häusbrandbereich oder anderen nicht nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu erfassenden Quellen auftreten
    oder
  2. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (z.B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse
  3. In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.

Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.

Dabei sind - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die unter anderem dazu führen kann, daß der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muß. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.

. .

  Datenaufnahmebogen für Geruchsbegehungen Anhang A
zur GIRL
Probandenname: Datum:
Meßstelle Nr.:
Meßbeginn: Meßende:
 
1. Minute 2. Minute
                          
3. Minute 4. Minute
                        
5. Minute 6. Minute
                         
7. Minute 8. Minute
                       
9. Minute 10. Minute
                         
Kennzeichnung der Geruchsqualitäten1

0 - kein Geruch

1 - ...............................................

2 - ...............................................

3 - ...............................................

4 - ...............................................

5 - ...............................................

6 - ...............................................

7 - ...............................................

8 - andere Anlagengerüche2

9 - sonstige Gerüche ....................

1) "Geruchsqualität" - Ausweisung bestimmter Geruchsqualitäten in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einzelfalles.

2) "andere Anlagengerüche" - Beim ihrem Auftreten ist eine Verursacherermittlung erforderlich!

Bemerkungen:  z.B. "Grill"-Gerüche, privates Lackieren, Asphaltieren einer Straße.

     

   

Wetterdaten:

   

   

 z.B. niederschlagsfrei, Nebel, Regen, Temperatur, Windrichtung usw. entsprechend Richtlinie VDI 3786, Blatt 9 (Okt. 1991)

. .

Angaben zum Probandenkollektiv für Olfaktometrie und Begehung Anhang B
zur GIRL

Tabelle 1: Ergebnismatrix des Probandeneignungstestes (mindestens 10, maximal 20 Durchgänge)

Probandenkennung/Name: Geruchsstoff
n-Butanol
H2S
 
Datum Prüfgas-
konz.
Durch-
gang Nr.
Nullproben Verdünnungsstufen log Zu
      1 2 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15  
    1                                      
    2                                      
    3                                      
    4                                      
    5                                      
    6                                      
    7                                      
    8                                      
    9                                      
    10                                      
    ...                                      
    ...                                      
    20                                      
  Mittelwert   log Zu
Standartabweichung   s
Mittelwert  [µg/m3]
 


Tabelle 2: Zusammenfassung der Ergebnisse des Probandeneignungstestes
(einzuhaltende Grenzen entsprechend Anhang C:
n-Butanol: 60 µg/m3, H2S: 0,7 µg/m3< c< 2,8 µg/m3 )
  Probanden-
kennung/
Name:
Alter weibl./
männl.
Geruchsstoff: n-Butanol Geruchsstoff: H2S
Durchg. Anzahl mittlere Geruchs-
schwelle [µg/m3]
s (log) Durchg. Anzahl mittlere Geruchs-
schwelle [µg/m3]
s (log)
1                  
2                  
3                  
4                  
5                  
6                  
7                  
8                  
9                  
10                  
                   
                   
                   
                   
  mittlere Geruchsschwelle des Kollektives        

  .  .

Anforderungen an das olfaktometrische Meßverfahren zur Ermittlung von Geruchsemissionen  Anhang C
zur GIRL

Zur einheitlichen Ermittlung von Geruchsemissionen ist vorgesehen, die im Rahmen der europäischen Standardisierung von Meßverfahren erarbeitete Norm "Air quality - Determination of odour concentration by dynamic olfactometry" nach ihrer Verabschiedung auf europäischer Ebene bundeseinheitlich umzusetzen. Bis zum Vorliegen dieser Norm sind übergangsweise für die olfaktometrische Geruchsschwellenbestimmung die Richtlinien VDI 2448, Bl. 1 - Planung von stichprobenartigen Emissionsmessungen an geführten Quellen - (April 1992) sowie VDI 3881, - Olfaktometrie; Geruchsschwellenbestimmung; Bl. 1 Grundlagen - (Mai 1986), Bl. 2 - Probenahme - (Januar 1987) und Bl. 4 - Anwendungsvorschriften und Verfahrenskenngrößen - (Entwurf Dezember 1989) zu beachten.

Soweit diese Richtlinien Wahlmöglichkeiten lassen, gilt für ihre Anwendung im Rahmen der Geruchsimmissions-Richtlinie folgendes:

Je Betriebszustand und Emissionsquelle sollen mindestens drei Proben gewonnen werden. Für jede Probe ist die Geruchsstoffkonzentration mit einer Einzelmessung, bestehend aus drei Durchgängen, zu bestimmen. Die olfaktometrische Analyse hat unmittelbar nach der Probenahme zu erfolgen.

Hinsichtlich der Abfragetechnik des Probanden ist die "Ja-/Nein-Methode" zu wählen, da sie erfahrungsgemäß zu realistischeren Ergebnissen führt als die alternativ in Frage kommende "Forced-Choice-Methode". Die Auswertung des vollständigen Datensatzes zur Ermittlung der Geruchsschwelle sowie des Streubereiches der Einzelwerte sollte nach der Probitanalyse erfolgen.

Bei der Bildung von Probandengruppen sind nur solche Personen auszuwählen, die über eine durchschnittliche Geruchsempfindlichkeit verfügen. Das vollständige olfaktometrische Meßverfahren muß anhand der Standardgeruchsstoffe H2S und n-Butanol getestet sein.

In Ergänzung zu den Ausführungen des Anhangs B und C sind die "Anforderungen des LAI an Meßstellen für Geruchserhebungen im Rahmen der Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG" (Verweis auf jeweilige Landesregelung) einzuhalten, die im folgenden abgedruckt sind. Ferner sind die Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (Verweis auf jeweilige Landesregelung) beigegeben.

  .

Geruchsschwellwerte
(entnommen GIRL 1993)
   
Stoff ml/m3 (ppm) mg/m3
Acetaldehyd
Aceton
Acrolein
Acrylnitril
Ameisensäure
Ammoniak
n-Amylacetat
n-Amylalkohol
n-Amylalkohol
0.2
20.0
0.2
20.0
1.0
2.7
0.07
0.05
0.2
0.4
48.0
0.5
44.0
1.9
1.9
0.4
0.2
0.7
Benzol
Butadien
i-Butanol
n-Butanol
Buttersäure
n-Butylacetat
5.0
0.5
0.7
0.14
0.001
0.006
16.2
1.1
2.2
0.4
0.004
0.03
Chlorbenzol
Cyclohexanon
0.2
0.1
0.9
0.4
Dibutylamin
Dichlormethan
Diethylamin
Dimethylamin
Dimethylformamid
Diphenyloxid
0.26
200.0
0.02
0.05
100.0
0.1
1.4
706.0
0.06
0.09
303.0
0.7
Essigsäure
Ethanol
Ethylacetat
Ethylacrylat
Ethylenoxid
2-Ethylhexanol
Ethylmercaptan
1.0
10.0
6.0
0.0005
300.0
0.08
0.001
2.5
19.1
22.0
0.002
549.0
0.4
0.003
Formaldehyd 0.1 0.1
o-m-p-Kresol 0.001 0.004
Methanol
Methylethylketon
Methylmercaptan
Methylmetacrylat
Morpholin
Nitrobenzol
4.0
2.0
0.02
0.05
0.01
0.005
5.3
6.0
0.04
0.2
0.04
0.03
Phenol
Phosgen
i-Propanol
Propionsäure
i-Propylbenzol
i-Propylether
Propylendiamin
Propylenoxid
Pyridin
0.05
1.0
3.0
0.04
0.008
0.02
0.01
10.0
0.02
0.2
4.1
7.5
0.2
0.04
0.09
0.03
24.0
0.07
Schwefelkohlenstoff
Schwefelwasserstoff
0.2
0.002
0.6
0.003
Tetrachlorethylen
Tetrachlorkohlenstoff
Toluol
2,4-Toloylendiisocyanat
Trichlorethylen
Triethylamin
Trimethylamin
1,3,5-Trimethylbenzol
5.0
100.0
2.0
2.0
20.0
0.09
0.0002
0.4
34.0
640.0
7.6
14.4
109.0
0.4
0.0005
2.0

Die Mehrzahl der Geruchsschwellenwerte (Detektionsschwellen nach VDI 3881, Blatt 1) entstammt den Arbeiten von LEONARDOS et al. (1969) bzw. HELLMANN and small (1974). Die Werte für Schwefelwasserstoff, i-Amylalkohol, Propionsäure und n-Butanol entstammen den Ringversuchsergebnissen von DOLLNICK et al. (1988), der für Formaldehyd von WINNEKE et al. (1989). In zwei Fällen (Dibutylamin, LIS, und 1,3,5-Trimethylbenzol, MIU) wurden unveröffentlichte Ergebnisse der Landesanstalt für Immissionsschutz (LIS) in Essen bzw. des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene (MIU) in Düsseldorf genutzt.

*) Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden (vgl. Nr. 2.6.5.3 Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02

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