Regelwerk, Immissionsschutz

BayLuftV - Bayerische Luftreinhalteverordnung
Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten

- Bayern -

Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 27.12.2016 S. 438; 10.12.2019 S. 686 19; 02.08.2022 S. 490 22 i.K., 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-1-10-U


Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Begriffsbestimmungen 22 (1) Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, die ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) als solche bestimmt. Die Bestimmung hat für das gesamte Plangebiet oder genau bezeichnete Teilgebiete zu erfolgen.

(2) Eine Baustelle ist jeder Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen, auch des Landschafts- und Gartenbaus, errichtet, geändert oder abgebrochen werden.

(3) Baumaschinen sind ortsveränderliche Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die für den Einsatz auf Baustellen bestimmt sind und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung angetrieben werden.

(4) Ein Partikelminderungssystem ist ein System zur emissionsmindernden Abgasnachbehandlung, das nicht die elektronischen Bauteile oder Komponenten des Motors selbst betrifft. Ein Partikelminderungssystem ist ausreichend, wenn es dem Stand der Technik entspricht und nach einem entsprechenden Verfahren abgenommen wurde und auch im Betrieb jederzeit einen dauerhaften gravimetrischen Rückhaltegrad der von ihm angesprochenen Partikel von mindestens 90 % gewährleistet.

§ 2 Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten 22 22a

(1) In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:

  1. 19 kW bis weniger als 37 kW Stufe IIIa der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder
  2. 37 kW bis 560 kW Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.

(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie

  1. bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
  2. mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.

(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.

(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die für die Aufstellung des Luftreinhalteplans zuständige Behörde festlegen, dass im Luftreinhaltegebiet Baumaschinen mit einer Leistung von 19 kW bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden dürfen, wenn sie die Anforderungen der Stufe V gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten.

(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 eingehalten sind.

§ 2a (aufgehoben) 22

§ 3 Ausnahmen 19 22 22 22a
(vorherige Änderungen Art. 3 bis 02.08.2022 19)

Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht möglich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Einsatzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkennbar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von( § 2 Abs. 1 und 2gültig ab 01.01.2025 § 2 Abs. 1 bis 3) zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.

§ 3a Änderung der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen

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(Stand: 24.01.2023)

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