Regelwerk, Immissionsschutz

Grundsätze für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen
- Bayern -

Vom 5. August 2005
(AllMBl. Nr. 8 vom 29.08.2005 S. 307; 31.12.2009aufgehoben)


Az.: 52-U4530-2003/3-11

1. Genehmigungspflichten

Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen sind nach Art. 59a des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) genehmigungspflichtig. Erfolgt die Errichtung einer Beschneiungsanlage zusammen mit dem Errichten einer Skipiste, ist in der naturschutzrechtlichen Erlaubnis für die Skipiste über die Zulässigkeit der Beschneiungsanlage als zugehöriger Einrichtung mit zu entscheiden (Art. 6f Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)).

Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Im Rahmen der wasserrechtlichen Gestattungsverfahren sind § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die naturschutzrechtlichen Vorschriften mit zu vollziehen. Eine Beschneiungsanlage, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann, darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 49a BayNatSchG zugelassen werden.

In bestimmten Fällen ist bei der Genehmigung von Beschneiungsanlagen nach Maßgabe der Art. 78a ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Art. 59a Abs. 4 Satz 6 BayWG gilt entsprechend, wenn über eine Beschneiungsanlage in einer Erlaubnis nach Art. 6f BayNatSchG mitentschieden wird.

2. Verfahren

2.1 Behördenbeteiligung

Zu beteiligen sind regelmäßig Wasserwirtschaftsamt und Untere Naturschutzbehörde sowie die zuständigen unteren Behörden der Landwirtschafts- und der Forstverwaltung. Auf Art. 6b Abs. 1 Satz 2, Art. 13a Abs. 2, Art. 13d Abs. 2 Satz 2 und Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG sowie auf Art. 7 BayWaldG wird hingewiesen.

2.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen gemäß Art. 77 Abs. 2 BayWG und der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren müssen Angaben enthalten über

Den Antragsunterlagen muss, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Verträglichkeitsstudie nach Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG oder eine Umweltverträglichkeitsstudie nach Art. 78e BayVwVfG beiliegen.

Lagepläne und landschaftspflegerischer Begleitplan sind im Maßstab 1: 1000 bis 1 : 2 500 vorzulegen.

2.3 Bescheid

Alle erforderlichen Gestattungen und Genehmigungen sind in einem einheitlichen Bescheid zusammenzufassen.

Im Bescheid ist zu bestimmen:

Eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 82 BayWG soll festgesetzt werden.

Nachträgliche Auflagen sind vorzubehalten. Die Genehmigung wird unbefristet erteilt.

Auf den gesetzlichen Widerrufsvorbehalt des Art. 59a Abs. 3 Satz 2 BayWG ist hinzuweisen.

Die Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Maßnahmen ist von der Genehmigungsbehörde regelmäßig zu kontrollieren.

3. Anforderungen an Beschneiungsanlagen

3.1 Allgemeine Anforderungen

Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erfolgt einzelfallorientiert und entsprechend den konkret zu erwartenden ökologischen Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb der Anlage. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Vollzugserfahrungen mit Beschneiungsanlagen kann davon ausgegangen werden, dass die künstliche Beschneiung auf geeigneten Standorten als solche keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die beschneite Fläche hat. Pauschale Beschränkungen der beschneibaren Fläche sind daher auch unter Vorsorgegesichtspunkten nicht geboten. Der Einsatz von Beschneiungsanlagen ist anhand der Umstände des Einzelfalls entsprechend der Lage des Skigebiets im Sinne einer Sicherung der Skisaison von Mitte November bis Ende März zulässig.

3.2 Naturschutz und Landschaftspflege

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